Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 23
Der Kanton BS erachtet die Formulierung «Autoklav vorhanden» als unglücklich und beantragt, stattdessen «Inaktivierung von Abfällen mittels Autoklavierung» zu verwenden.
economiesuisse, Roche und SGCI meinen, die Anforderungen der Punkte 23 und 33 seien schwer verständlich und bedürften einer genaueren Beschreibung. Gemäss Punkt 23 könne auf Antrag in der Sicherheitsstufe 2 der Autoklav im Gebäude weggelassen werden, sofern eine alternative Inaktivierungsmethode vorliege. Unter Punkt 33 werde aber ein Autoklav im Gebäude ohne Möglichkeit des Weglassens verlangt. Der Zusatztext in Punkt 33 betreffend Sonderabfall erhöhe die Unklarheit noch zusätzlich. Wofür brauche man denn einen Autoklaven, wenn die Kulturen nach Punkt 23 chemisch inaktiviert und die Abfälle nach Punkt 33 als Sonderabfälle abtransportiert werden könnten? Auch der Kanton BS beantragt, dass die Anforderungen an die Inaktivierung in der ESV genau zu beschreiben seien.
Die Kantone AG, BL und LU meinen, der Autoklav solle als Stand der Technik beibehalten werden, da es sich um ein validiertes und genau überwachtes Verfahren handle. Der ETH-Rat und die Kantone FR, SO und TI beantragen, der Autoklav solle zur Inaktivierung ab Sicherheitsstufe 2 obligatorisch bleiben.
Die Kantone LU und SO führen zudem an, für die Sicherheitsstufe 2 und 3 widerspreche das mögliche Weglassen des Autoklaven dem Stand der Sicherheitstechnik und der entsprechenden EU-Systemrichtlinie. Der Kanton BS ist zudem der Meinung, dass die Inaktivierung mittels Autoklaven nach wie vor für die meisten Anwendungen die sicherste Methode darstelle und ausserdem von praktisch allen Betrieben mit Tätigkeiten der Klasse 2 und höher als Stand der Technik betrachtet werde. Der Kanton LU weist darauf hin, dass auch ausgewiesene Experten (wie z. B. Alan Bennett, Referent Workshop Decontamination der European Biosafety Association, EBSA) klar die Ansicht vertreten, dass die chemische Inaktivierung nicht als eine mit dem Autoklavieren gleichwertige Methode angesehen werden könne. Zudem sollten alternative Verfahren die Umwelt nicht stärker belasten als die Autoklavierung. Die Kantone BS, LU und SO meinen, dass die Validierung anderer Inaktivierungsverfahren, insbesondere der chemischen Desinfektion, schwierig sei und nicht als gleichwertig angesehen werden könne. Der Kanton LU meint, insbesondere die chemische Desinfektion von festem Material sei schwierig, und der Kanton TI fügt an, dass deren Wirkung bei festen Stoffen nicht bewiesen sei. Die Kantone BS und LU fügen an, dass auch eine laufende Überwachung des Prozesses kaum möglich sei. Gemäss dem Kanton BS liegt die Schwierigkeit bei der Validierung der chemischen Desinfektion vor allem in der hohen Variabilität ihrer Bedingungen (Menge, Konzentration, Temperatur, pH-Wert, störende Substanzen/Detergenzien, Dauer, organismenspezifische Wirksamkeit, Resistenzen von Mikroorganismen gegenüber verschiedenen Desinfektionsmitteln, Luftblasen).
Für den Kanton BS ist für die Sicherheitsstufe 3 das Weglassen der Abfallautoklavierung nicht vertretbar. Auch das Laboratorium der Urkantone und die Kantone NW und OW empfinden dies bei der Sicherheitsstufe 3 als sehr gewagt. Zumindest seien dann die Anforderungen an die Validierung des alternativen Verfahrens zu beschreiben, falls der Autoklav weggelassen werden könne.
Der Kanton SO hält fest, dass für die Vollzugsbehörden die Prüfung von alternativen Inaktivierungsverfahren eine besondere Herausforderung darstellen würde. Der Kanton AG fordert, dass, falls nur Testkits, die nicht geöffnet werden und derzeit in vielen Spitälern als Sonderabfall entsorgt werden, gemeint seien, dies konkret in den Verordnungstext aufgenommen werden müsse.
Das Universitätsspital Zürich ist der Meinung, dass nicht die Art des Verfahrens, sondern ein validiertes und sicheres Verfahren für die Sicherheit von Bedeutung sei. Die SGM kritisiert, dass gemäss den Klammern das zuständige Bundesamt das Weglassen des Autoklaven bewilligen könne, die momentane Ausführungspraxis einiger Kantone dies aber nicht zur Kenntnis nehme. Die SULM beantragt, dass für Klasse 1 kein Autoklav nötig sein solle, er für Klasse 2 auf Antrag weggelassen werden könne und ab Klasse 3 obligatorisch sein solle.
37/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857