Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

den werden könne, dass das gesamte Abwasser aus allen Gewächshäusern inaktiviert werden müsse – also auch dann, wenn mit natürlichen, endemischen Pflanzen gearbeitet werde. Die SULM beantragt, b bei Klasse 1 und 2 in eckige Klammern ([.]) zu setzen sowie den Text wegzulassen.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 32

Der Kanton AG beantragt, es solle präzisiert werden, wie in der Praxis die unschädliche Entsorgung von aus Sicherheitsstufe 1 stammendem Diagnostik- und Verbrauchsmaterial umzusetzen sei.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 33

Der Kanton VD meint, die Erfahrung habe gezeigt, dass die Formulierung «unschädliche Entsorgung» («élimination inoffensive») für eine vereinheitlichte Anwendung auf nationaler Ebene nicht zufriedenstellend sei. Die Kantone SO, TI und VD fordern, die Formulierung sei durch eine Vollzugshilfe zu präzisieren, beispielsweise in der Form einer Tabelle mit konkretisierten Anforderungen wie in den Erläuterungen.

Die SGM macht darauf aufmerksam, dass für die Sicherheitsstufe 2 die Inaktivierung der Mikroorganismen in kontaminiertem Material, Abfall und an kontaminierten Geräten, von Tieren und Pflanzen zur Entsorgung sowie von Prozessflüssigkeit bei Tätigkeiten im Grossmassstab «A» im Gebäude stattzufinden habe (Punkt 23 und 33 sowie Art. 2 Abs. 2), dass gleichzeitig aber die Möglichkeit bestehe, kontaminiertes Material, Tierkadaver und diagnostische Proben als Sonderabfall zu entsorgen, was miteinander im Widerspruch stehe. Kulturen sollten deshalb explizit ebenfalls als möglicher Sonderabfall aufgeführt werden.

Die EFBS meint, beim Zusatz der Sicherheitsstufe 2 müsste «mit Ausnahme von flüssigen Kulturen» stehen, da diese gemäss der Empfehlung der EFBS vor Ort inaktiviert werden müssten, feste Kulturen hingegen aber auch als Sonderabfall entsorgt werden könnten.

Die Kantone AG, BL, LU und SO finden dagegen, dass die Option, infektiösen Abfall als Sonderabfall entsorgen zu können, nur für Tierkadaver und diagnostische Proben gelten sollte. Für Kulturen und kontaminiertes Material aus Forschungseinrichtungen und Betrieben solle wegen des Transportrisikos und fehlender Kontrollmöglichkeiten das Prinzip der Inaktivierung vor Ort beibehalten werden.

economiesuisse, Roche und SGCI meinen, die Anforderungen zu dieser Sicherheitsmassnahme benötigten eine genauere Beschreibung (siehe Ausführungen zu Punkt 23).

Die Kantone GR, SG und ZH beantragen, die verschiedenen Ausnahmeregelungen in der Sicherheitsmassnahme zu vereinfachen, und schlagen vor, dass sämtliche Kulturen – ob nun im Reagenzgefäss oder noch an einer Pipette haftend – vor Ort inaktiviert werden müssten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Kulturen vor Ort inaktiviert werden müssen, das damit kontaminierte Probenmaterial jedoch nicht. Ein Autoklav (oder eine alternative gleichwertige Inaktivierungsmethode) müsse für diese Kulturen zur Verfügung stehen. Die vorliegende Regelung sei unklar und werde zukünftig zu Diskussionen und Schwierigkeiten im Vollzug führen. Eine eindeutige Sicherheitsmassnahme («Inaktivierung von Kulturen vor Ort») würde für alle Beteiligten Klarheit schaffen. Die SULM vermerkt sinngemäss denselben Kommentar wie zu Punkt 23.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 35 sowie SAMV Anhang 3

economiesuisse, Roche und SGCI wünschen, dass je nach Risikoeinschätzung diese Sicherheitsmassnahme weggelassen werden könne. Ein Grossteil der Versuche mit Pflanzen laufe unter Klasse 1, wobei es sich dabei vor allem um grosse Versuche mit endemischen natürlichen Organismen handle. Die entsprechenden Abfälle, sofern sie kein internes Hygieneproblem darstellten, würden in grossen Mulden gesammelt und anschliessend einer Kompostierungsanlage zugeführt. Dieses Vorgehen sei zweckmässig und solle weiterhin beibehalten werden können.

39/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857