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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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3. beschliesst die folgenden Änderungen des Übereinkommens:

a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt:

"11. Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken."

b) In Artikel 8 wird nach dem Wort "Übereinkommen" folgender Wortlaut eingefügt:

"sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,".

c) In Artikel 11 Absatz 2 erhält Buchstabe c folgenden neuen Wortlaut:

"c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;"

d) Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut

angefügt:

"g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;

h) setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten."

e) In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt:

"Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde."

f) Nach Artikel 14 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

"Artikel 14bis

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

1. Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend dem nicht streitigen, auf Unterstützung ausgerichteten Verfahren, das von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmässigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmässige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in die Berichte aufzunehmen sind.