Vorlage

Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

BESCHLUSS III/7 ZWEITE ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON ESPOO

Die Konferenz der Parteien,

unter Hinweis auf den Beschluss II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia,

in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu verbessern und Synergien mit anderen multilateralen Umweltübereinkünften vermehrt auszuschöpfen,

in Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Konferenz der Parteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen des Übereinkommens und von der Arbeitsgruppe für die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde,

unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung,

ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung,

im Bewusstsein, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) in der Region stärken wird,

in Anbetracht der Vorteile, die eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der UVP mit sich bringt,

in der Absicht, den Durchführungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und damit zur weiteren Durchführung und Anwendung des Übereinkommens beizutragen,

1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschliesslich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sowie der Massnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleibt;

2. bestätigt zudem, dass jede Partei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens, einschliesslich der Erarbeitung von Protokollen, der Einsetzung von und der Mitwirkung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, zu beteiligen, unabhängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Partei in Kraft getreten ist oder nicht;