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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten
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22. Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
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1 Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
2 Im Sinne dieses Übereinkommens
- bedeutet "Autobahn" eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeu-
gen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
a) – ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat;
c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.
- bedeutet "Autostrasse" eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahr-
zeugen bestimmt und nur über Anschlussstellen oder niveaufreie Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Anhalten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Flugplatz" einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).