Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Referenz/Aktenzeichen: I453-1128
8. März 2010
Genehmigung der Änderung vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Erläuternder Bericht
1 Allgemeines
1.1 Das Übereinkommen
Das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen1 (nachstehend Übereinkommen) wurde am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) unterzeichnet. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 16. September 1996 ratifiziert, worauf es am 10. September 1997 für die Schweiz in Kraft trat. Sämtliche Nachbarländer der Schweiz sind dem Übereinkommen ebenfalls beigetreten. Am 8. März 2010 zählte das Übereinkommen 44 Parteien, darunter die meisten west- und osteuropäischen Staaten, die Länder der Kaukasusregion sowie die Europäische Gemeinschaft.
Das Übereinkommen legt einen Mechanismus für die länderübergreifende Information und Konsultation fest, der bei Projekten zum Tragen kommt, die erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Zum einen stellt das Übereinkommen sicher, dass in dem Land, in dem eine Anlage mit möglicherweise grenzüberschreitende Umweltauswirkungen errichtet werden soll (d. h. in der sogenannten Ursprungspartei), eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird (Art. 22). Zum andern gewährleistet es, dass die Ursprungspartei das betroffene Nachbarland beziehungsweise die betroffenen Nachbarländer (betroffene Partei) über die möglichen bedeutenden grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens in Kenntnis setzt und konsultiert, und legt die entsprechenden Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien fest. Insbesondere sieht das Übereinkommen vor, dass die Ursprungspartei die betroffene Partei über solche Vorhaben in Kenntnis setzt (Art. 2 Ziff. 4 und Art. 3), damit diese am Verfahren mitwirken kann (Art. 2 Ziff. 6 und Art. 5), und es verpflichtet die Ursprungspartei, bei ihrer endgültigen Entscheidung die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit und der Verwaltung der betroffenen Partei zu berücksichtigen (Art. 6). Das Übereinkommen ist massgebend für 17 in Anhang I aufgeführten Arten von Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen zur Folge haben, sowie für weitere Tätigkeiten, die die Parteien einvernehmlich dem Übereinkommen unterstellen.
1 SR 0.814.06
2 Die Artikelbezeichnungen im Text beziehen sich auf das Übereinkommen. 1/6 056/2005-02379/26/12/03/17/07/02/I453-1128