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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Depo-

nielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;

b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

11. Grosse Talsperren und Stauseen.

12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme,

soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoss von mindes-

tens 200 t (luftgetrocknet) täglich.

14. Grössere Steinbrüche und grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie

die Veredelung von Erzen oder Kohle.

15. Offshore-Kohlenwasserstoffförderung. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen

Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.

16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemischen Erzeug-

nissen.

17. Abholzung grosser Flächen.

18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet

in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und eine Wassermenge von mehr als 100 Millionen m3/Jahr umgeleitet wird;

b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Millionen m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.

20. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

- 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen;

- 60 000 Plätzen für Hennen;

- 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);

- 900 Plätzen für Sauen.

21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer

Länge von 15 km oder mehr.