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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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Anhang

LISTE DER PROJEKTE

1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. a) Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von

mindestens 300 MW sowie

b) Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1 (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).

3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

b) Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:

- die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;

- die Behandlung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle;

- die endgültige Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe;

- ausschliesslich für die endgültige Entsorgung radioaktiver Abfälle;

- ausschliesslich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von

Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und as-

besthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Falle von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

7. a) Bau von Autobahnen, Autostrassen2 und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von Flug-

plätzen3 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr;

b) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers.

9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit

von mehr als 1350 t zugänglich sind.