Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 11 Seiten
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enthalten (z. B. Projekt 22 «‹Grössere Anlagen› zur Nutzung von Windenergie zur
Stromerzeugung») und fragt, wie gross der Ermessensspielraum für solche Projekte ist und wer ihn von Fall zu Fall bestimmt.
Zudem hält GR die Definition «Autostrassen» (Projekt 7a) für unzweckmässig. Dieser Definition zufolge verfügt der Kanton GR praktisch über zahlreiche «Autostrassen», da auf sämtlichen Kantonsstrassen ein Halte- und Parkverbot gilt. Im Sinne dieser Ausführungen wird der Bund ersucht, die nötigen Klarstellungen im Rahmen von Anmerkungen oder Vorbehalten für die Schweiz anzubringen.
Der TCS befürchtet, die Ratifizierung der Änderungen könne den ohnehin schon verzögerten Ausbau der schweizerischen Strasseninfrastrukturen behindern und lehnt eine Integration von Projekt 7b «Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen» in Anhang I ab.
Demzufolge spricht sich der TCS für eine Annahme der Änderung vorbehaltlich Projekt 7b aus.
Laut SGV greift die Aufnahme der neuen Projekte in den Geltungsbereich des
Übereinkommens in die unternehmerische Freiheit ein.
6 Weitere Bemerkungen
Die Kantone AR, SG und NW sowie die BPUK halten es für angemessen, die Ratifizierung der Änderungen des Übereinkommens von Espoo dem fakultativen Referendum im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung5 zu unterstellen. Der
Kanton GR jedoch sieht einen Widerspruch zwischen der Absicht, die Änderungen einem fakultativen Referendum zu unterstellen, und der Tatsache, dass nur eine Anhörung und nicht eine Vernehmlassung durchgeführt wurde.
GR und Centre Patronal stellen einen Mangel an Klarheit hinsichtlich des gesetzlichen Geltungsbereichs der Änderungen in Anhang I fest. Sie weisen darauf hin, dass zwar laut erläuterndem Bericht das Übereinkommen nicht über dem schweizerischen Recht steht, die Änderungen aber wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten.
5 Bundesverfassung, SR 101 9/11 056/2005-02379/26/12/03/17/07/13/01/K183-1805