Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 11 Seiten
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"11. Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken."
Die Änderung von Artikel 2 hat zu zahlreichen Stellungnahmen geführt. Der Kanton BS und der SSV begrüssen die Änderung, obwohl sie Verzögerungen bewirken kann. Andere
befragte Organisationen und Verbände hingegen stehen den Änderungen skeptisch
gegenüber.
Der Kanton BL weist darauf hin, dass das Verfahren zur Voruntersuchung bzw. zur
Festlegung des Pflichtenhefts gemäss Artikel 8 UVPV4 dem in Artikel 2 Absatz 11 des Übereinkommens erwähnten Verfahren entsprechen dürfte. Demzufolge wäre, entgegen der bisherigen Praxis, die betroffene Partei bereits in das Voruntersuchungsverfahren
beizuziehen. Für die Kantone dürfte daraus bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen ein grösserer Koordinationsaufwand resultieren. Der Kanton würde es begrüssen, wenn der erläuternde Bericht in dieser Hinsicht präziser formuliert wäre.
bauenschweiz ist der Ansicht, diese Änderung schränke den künftigen Handlungsspielraum der dem Übereinkommen unterstellten Projekte ein und dehne die Abläufe einer UVP im grenzüberschreitenden Rahmen aus. SGV und VSE fürchten, die neue Bestimmung würde zu einem Mehraufwand bei der Erstellung der Dokumentation und damit zur Verteuerung und zu Verzögerungen des Verfahrens führen.
Laut SBV braucht es keine zusätzlichen Verfahren zur Festlegung des Inhalts von UVP-Berichten in Zusammenarbeit mit der betroffenen Partei.
Pro Natura, WWF, VCS und SGB halten diesen Artikel für überflüssig, weil die Beteiligung der betroffenen Partei bereits in Artikel 5 sowie in Zusammenhang mit den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens geregelt ist.
5.2 Artikel 8, Bi- und multilaterale Zusammenarbeit
In Artikel 8 wird nach dem Wort «Übereinkommen» folgender Wortlaut eingefügt:
«sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,».
Pro Natura, WWF, VCS, Grüne und SGB machen geltend, dass dieser redaktionelle Zusatz keine zusätzlichen Rechte begründet und dass ein Zusatzprotokoll die einheitliche
Umsetzung des Übereinkommens nicht fördert. Sie unterstreichen, dass Artikel 2 Absatz 8, 9 und 10 sowie Anhang VI Absatz 1 des Übereinkommens die Parteien bereits berechtigen, Vorbehalte vorzubringen.
5.3 Artikel 11, Konferenzen der Parteien
In Artikel 11 Absatz 2 erhält Buchstabe c folgenden neuen Wortlaut: "c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;"
Am Ende von Artikel 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt: "g)
erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen; h) setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten."
Laut SBV sind für die Umsetzung des Übereinkommens keine zusätzlichen Nebengremien erforderlich.
Der SGV fürchtet, dass diese Änderung einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich zieht und dass die Schweiz Massnahmen umsetzen müsste, an deren Entscheidungsverfahren sie nicht mitgewirkt hat. Weiter garantiere die Schaffung von Expertengremien keine
Verbesserung der Entscheide.
4 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, SR 814.011 7/11 056/2005-02379/26/12/03/17/07/13/01/K183-1805