Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 11 Seiten
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Die gleichen sechs Verbände befürchten, die Änderungen könnten den Wirtschaftsstandort Schweiz technologisch und raumplanerisch schwächen. Sie halten die im erläuternden Bericht dargelegte Auswertung der wirtschaftlichen Konsequenzen für die Schweiz, welche Auswirkungen als höchst unwahrscheinlich erachtet, für falsch und bedauern das Fehlen einer «Regulierungsfolgenabschätzung» oder gar eines «KMU-Verträglichkeitstests».
economiesuisse, SGV, bauenschweiz, SBV und SGCI fürchten, dass die Änderungen neben erhöhten Kosten auch einen zusätzlichen administrativen Aufwand sowie Verzögerungen bei den Bauvorhaben bewirken könnten.
Der SGV weist darauf hin, dass gemäss Beschluss III/7 auch Parteien, die die Änderungen ablehnten, weiterhin berechtigt sind, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Überkommens zu beteiligen. bauenschweiz ist überdies der Meinung, dass angesichts der Tatsache, dass lediglich die Hälfte der Parteien, deren Ratifizierung für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich wäre, diese auch ratifiziert hat, auf eine Ratifizierung in der Schweiz verzichtet werden kann.
4.3 Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Die vier beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen, die eine Stellungnahme abgegeben haben – Pro Natura, WWF, VLP und VCS – , stimmen den Änderungen zu.
Pro Natura, WWF und VCS begrüssen Anstrengungen, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den Ländern bei Projekten zu verbessern, die wahrscheinlich
erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Sie sind jedoch der Ansicht, dass es dem Beschluss III/7 und dem erläuternden Bericht an Klarheit und an Informationen mangelt und dass Letzterer inhaltlich zu kurz greift, beispielsweise indem er auf eine Begründung für das Hinzufügen neuer Artikel verzichtet. Ferner bedauern die vier Organisationen, dass keine zwingende Bestimmung für die Beilegung von
Streitigkeiten im Umweltbereich auf internationaler Ebene vorgesehen ist.
4.4 Eidgenössische und kantonale Institutionen und Kommissionen
Die BPUK und der SSV begrüssen die Änderungen, die NAGRA verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
4.5 Parteien
Die Grünen stimmen den Änderungen zu und schliessen sich der Stellungnahme von
Pro Natura an.
5 Beurteilung der einzelnen Bestimmungen
5.1 Artikel 2, Allgemeine Bestimmungen
In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt: 6/11 056/2005-02379/26/12/03/17/07/13/01/K183-1805