Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I384-2963
der Abwassereinleitung aus der ARA einen Anteil von gereinigtem Abwasser von insgesamt mehr als 10 Prozent aufweisen, gilt eine Frist bis 1. Januar 2022.
2.2.2. Gewährleistung eines fachgerechten Betriebes der weitergehenden Verfahren
Damit die weitergehenden Verfahren zur Entfernung von organischen Spurenstoffen effizient, fachgerecht und wirtschaftlich betrieben werden können, müssen die betroffenen ARA bestimmte Bedingungen bezüglich Ausbaugrad und Betrieb erfüllen.
ARA, die von den allgemeinen Anforderungen bezüglich organische Spurenstoffe gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV betroffen sind, müssen:
- eine Filtrationsstufe aufweisen (z.B. Sandfilter, Membranfilter), welcher die weitergehen-
de Reinigungsstufe vorgeschaltet werden kann. Das gewährleistet eine ausreichende Sicherheit und Effizienz des Verfahrens. Diese Voraussetzung wird mit der Änderung von Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 1 GSchV geschaffen, wonach die Abflusskonzentration für gesamte ungelöste Stoffe 5 mg/l nicht überschreiten darf.
- eine gute biologische Reinigungsleistung aufweisen. Dazu ist eine ganzjährig funktionie-
rende weitgehende Nitrifikation notwendig. Dies bedingt eine Ausweitung der allgemeinen Anforderungen für den Parameter Ammonium (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 GSchV) auf diejenigen ARA, die von den Anforderungen bezüglich organische Spurenstoffe betroffen sind. Gleichzeitig wird bei den Anforderungen für Ammonium (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 GSchV) die Abflusskonzentration von Ammonium-N von 2 mg/l auf 1 mg/l herabgesetzt.
Nicht alle der betroffenen ARA erfüllen diese Bestimmungen. Da nur bei einem kleinen Anteil der Anlagen eine Filtrationsstufe vorhanden ist, wurden die dazu notwendigen Investitionskosten in der Berechnung der Gesamtinvestition für die zusätzlichen Reinigugnsverfahren von 1.2 Mia CHF miteinbezogen. Die Anforderungen an die biologische Reinigungsleistung betreffen im Speziellen ältere ARA, wo entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Die Schmutzfracht im Abwasser beeinflusst die Effizienz der weitergehenden Verfahren. Damit die Schmutzfracht mit heute in der Praxis üblichen Methoden gemessen werden kann ist eine formelle Anpassung der GSchV notwendig. Dazu werden die allgemeinen Anforderungen im Anhang 3.1 bei Ziffer 2 Nr. 2 GSchV um den neuen Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf ergänzt, der heute auf den meisten kommunalen ARA ab 10’000 EW gemessen wird.
Gleichzeitig kann auf die umständlichere Messung des biochemischen Sauerstoffbedarfes (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 9 (neu) GSchV) auf die Anlagen beschränkt werden, bei denen die Gehalte im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben können. Damit kann der Messaufwand bei den meisten ARA deutlich reduziert werden.
Die Einführung des Chemischen Sauerstoffbedarfs als zentraler Parameter zur Ermittlung der Schmutzfracht bedingt zusätzlich eine Ergänzung der zulässigen Abweichungen (Anhang 3.1 Ziffer 42 Absatz 2 GSchV) mit einem Höchstwert für den Chemischen Sauerstoffbedarf.
7/8 031/2005-02181/01/14/14/01/I384-2963