Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: I384-2963
nalen ARA gesamtschweizerisch um ca. 50 % verringert und Trinkwasservorkommen ausreichend geschützt.
1.2.3 Gewährleistung eines fachgerechten Betriebes der weitergehenden Verfahren
Der fachgerechte Betrieb der weitergehenden Verfahren wird über zusätzliche indirekte Anforderungen gewährleistet. Dies erfordert eine Anpassung der Anforderungen der gesamten ungelösten Stoffe (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 1 GSchV) und für den Parameter Ammonium-N (Summe von NH4-N und NH3-N, Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 GschV) für diejenigen ARA, die von den allgemeinen Anforderungen bezüglich organische Spurenstoffe gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 (neu) GSchV betroffen sind. Durch diese Bestimmungen werden ältere ARA entsprechende Anpassungen vornehmen müssen, was die natürliche Erneuerung dieser Anlagen beschleunigt.
Zusätzlich wird bei Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 2 GSchV mit der Ergänzung der allgemeinen Anforderungen um den neuen Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) sowie einer Beschränkung der Anforderungen für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 9 (neu) eine notwendige formelle Anpassung vorgenommen.
1.3 Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und mit dem EU-Recht vereinbar.
Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2000 fordert die EU-Mitgliedsländer auf, Programme zur Erzielung eines guten chemischen und ökologischen Zustands der Gewässer im Rahmen einer Bewirtschaftung des Einzugsgebiets durchzuführen, die den verschiedenen Anliegen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer und des Hochwasserschutzes Rechnung tragen.
Die Beurteilung des chemischen Zustandes geschieht anhand von aktuell 33 prioritären Stoffen und Stoffgruppen der Wasserpolitik. Die Emissionen, Einleitungen und Verluste dieser Stoffe sollen in der gesamten EU beendet oder schrittweise eingestellt werden. In der Schweiz sind diese Stoffe entweder bereits verboten, in der Verwendung eingeschränkt oder unterliegen Emissionsrichtlinien und stellen daher kein Problem für die Wasserqualität dar. Zur Regulierung einzelner gefährlicher Stoffe genügen die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18.5.2005, SR 814.81; Chemikalienverordnung vom 18.5.2005, SR 813.11; Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18.5.2005, SR 916.161; Biozidprodukteverordnung vom 18.5.2005, SR 813.12).
Bei der Beurteilung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern werden neben anderen Faktoren spezifische Schadstoffe berücksichtigt, die für jedes Flussgebiet festgelegt werden. Die Festlegung dieser Stoffe, wie auch der stoffspezifischen numerischen Anforderungen an die Wasserqualität, erfolgt jeweils durch die EU-Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ermöglicht neu eine Beurteilung der Wasserqualität in der Schweiz, die mit der Beurteilung des ökologischen Zustandes im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vergleichbar ist. Über die Mitarbeit in internationalen Grenzgewässer- und Gewässerschutzkommissionen ist eine diesbezügliche Zusammenarbeit mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet.
3/8 031/2005-02181/01/14/14/01/I384-2963