Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I384-2963
In verschiedenen Ländern Europas werden technische Lösungen für die Umsetzung von konkreten Massnahmen zur Reduktion der Einträge von organischen Spurenstoffen aus der Siedlungsentwässerung erarbeitet. Die vorgeschlagenen technischen Anforderungen bezüglich Reinigungseffekt für organische Spurenstoffe liegen in derselben Grössenordnung wie diejenigen in der vorgeschlagenen Änderung der Gewässerschutzverordnung.
2. Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen
2.1 Anforderungen an die Wasserqualität bezüglich Spurenstoffe für oberirdische Gewässer (Anhang 2 GSchV)
Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f (neu) GSchV ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Wasserqualität für oberirdische Gewässer bezüglich Spurenstoffe. Die Anforderung besagt, dass Spurenstoffe zu keiner Beeinträchtigung der Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen über die gesamte Lebensdauer führen dürfen.
Grundsätzlich gibt es zwei Gruppen von Spurenstoffen:
Anorganische Spurenstoffe: Für die anorganischen Spurenstoffe (Schwermetalle) sind in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 Nummern 5-11 GSchV bereits numerische Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer formuliert. Nach heutigen Erkenntnissen genügen die vorhandenen Bestimmungen um eine ausreichende Wasserqualität bezüglich anorganischer Spurenstoffe zu gewährleisten.
Organische Spurenstoffe: Für die zu den organischen Spurenstoffen gehörigen organischen Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) sind in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 Nummer 12 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer formuliert (numerische Anforderung von 0,1 μg/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben andere Werte im Rahmen von Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens). Es ist nicht vorgesehen, für die zahlreichen organischen Spurenstoffe, die nicht zu der Gruppe der organischen Pestizide gehören, in der bestehenden GSchV Anforderungen zu definieren. Die neu ergänzte allgemeine Anforderung in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f (neu) GSchV soll aufgrund aktueller Kenntnisse in einer Vollzugshilfe in einem Erhebungs- und Beurteilungskonzept konkretisiert werden. Dies beinhaltet die Präzisierung von anderen Werten für organische Pestizide basierend auf den Einzelstoffbeurteilungen im Zulassungsverfahren.
Diese neue allgemeine Anforderung für Spurenstoffe in Anhang 2 GSchV ergänzt die bestehenden numerischen Anforderungen für organische Pestizide und Schwermetalle und gewährleistet einen lückenlosen stofflichen Gewässerschutz.
2.2 Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer (Anhang 3.1)
2.2.1 Anforderungen für organische Spurenstoffe
Anhang 3.1 der GschV wird mit Anforderungen für organische Spurenstoffe ergänzt (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV). Dabei wird bei ausgewählten ARA ein durchschnittlicher Reini-
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