Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I384-2963
gungseffekt von 80% gegenüber Rohabwasser vorgeschrieben. Diese zusätzliche Anforderung genügt, um eine ausreichende Wasserqualität zu gewährleisten.
Da es sich bei den organischen Spurenstoffen um zahlreiche Substanzen handelt, wird die Reinigungsleistung anhand von wenigen Indikatorsubstanzen aus den Anwendungsbereichen Haushaltchemikalien, Arzneimittel und Biozide gemessen. Die Indikatorsubstanzen repräsentieren eine Vielzahl von Stoffen, die täglich und verbreitet insbesondere in Privathaushalten angewendet werden und die mit dem gereinigten Abwasser kontinuierlich in die Oberflächengewässer eingetragen werden. Diese Stoffe liegen in Fliessgewässern mit einem hohen Anteil an gereinigtem Abwasser in Konzentrationsbereichen vor, die die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen (ökologische Bedeutung). Im Weiteren handelt es sich um langlebige organische Spurenstoffe, die sich im Oberflächengewässer mit zunehmender Fliessstrecke anreichern und schliesslich zu einer Belastung des Grundwassers, der Seen und Meere führen (Fracht-Problematik). Die Indikatorsubstanzen sind durch spezialisierte Labors mit breit akzeptierten und genügend empfindlichen Methoden routinemässig analysierbar. Aktuell werden fünf Indikatorsubstanzen vorgeschlagen:
Tabelle 1: Aktuell vorgeschlagene Indikatorsubstanzen
Gruppe Substanz Gruppe Substanz
Arzneimittel Haushaltchemikalien
Antiepileptika Carbamazepin Korrosionsschutzmittel Benzotriazol
Analgetika Diclofenac Biozide
Antibiotika Sulfamethoxazol Herbizid Mecoprop
Der Gebrauch und das Vorkommen von Chemikalien unterliegen gegenwärtig einer rapiden Entwicklung. Daher ist vorgesehen die Indikatorsubstanzen in einer Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festzulegen. Damit können aufgrund von mit Sicherheit zu erwartenden Änderungen rasch Anpassungen vorgenommen werden.
Die allgemeinen Anforderungen für organische Spurenstoffe beschränken sich auf folgende ARA:
- Für Abwasser aus Anlagen ab 100'000 EW
- Für Abwasser aus Anlagen zwischen 10'000 EW und 100'000 EW an Gewässern, die
o bei einer Wasserführung von Q347 nach weitgehender Durchmischung der Abwassereinleitung einen Anteil von gereinigtem Abwasser von insgesamt mehr als 10 Prozent (kommunaler Trockenwetterabfluss der ARA) aufweisen oder
o für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind.
Gemäss diesen Anforderungen werden die 12 grössten ARA der Schweiz und rund 90 mittelgrosse ARA mit einem weitergehenden Verfahren zur Entfernung organischer Spurenstoffe ausgerüstet. Das für die Umsetzung dieser Massnahmen notwendige technische Wissen ist in der Schweiz vorhanden. Alternativ kann eine ARA aufgehoben und das Abwasser mit
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