Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I384-2963

einer Verbindungsleitung an eine in der Nähe liegende Anlage angeschlossen werden, die nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt.

Auf diese Weise wird die Qualität der Gewässer weiter verbessert und eine wirksame Verringerung der Einträge von Spurenstoffen in unsere Gewässer erreicht:

- Nachteilige Effekte auf empfindliche Pflanzen und Tiere in Gewässern werden an kriti-

schen Gewässerabschnitten beseitigt. Dabei handelt es sich um Fliessgewässer mit einem hohen Anteil an gereinigtem Abwasser, wo eine Beeinträchtigung empfindlicher Pflanzen und Tiere der Gewässer auftritt. In den so genannten Konsensplattformen, die im Zuge des Nationalen Forschungsprogramms NFP 50 „Hormonaktive Stoffe: Bedeutung für Menschen, Tiere und Ökosysteme“ errichtet wurden und denen Vertreterinnen und Vertreter der Forschung, der Behörden und der Industrie angehören, wurde unter anderem festgestellt, dass dies eine wichtige Massnahme zur Verbesserung der Wasserqualität darstellt.

- Insgesamt wird damit das Abwasser von 3,7 Millionen Einwohnern – das entspricht rund

der Hälfte der Schweizer Bevölkerung – mit einem weitergehenden Verfahren behandelt. Durch die damit verbundene 50%-ige Reduktion der Gesamteinträge an organischen Spurenstoffen in die schweizerischen Gewässer werden zudem Trinkwasservorkommen ausreichend geschützt.

Die von den Massnahmen betroffenen ARA werden von den Kantonen nach folgendem Vorgehen bezeichnet:

1. Bezeichnung der ARA ab 100’000 EW;

2. provisorische Bezeichnung der für die Trinkwasserversorgung wichtigen Gewässer, die durch Stoffeinträge aus der ARA beeinflusst werden (Seen und Fliessgewässer, die in für die Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasservorkommen infiltrieren);

3. provisorische Bezeichnung der Gewässerabschnitte, die bei einer Wasserführung von Q347 nach weitgehender Durchmischung der Abwassereinleitung aus ARA einen Anteil von gereinigtem Abwasser von insgesamt mehr als 10 Prozent aufweisen;

4. Festlegung der Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um einen Reinigungseffekt von 80 Prozent zu erreichen und Prioritätensetzung.

Das vorrangige Ziel besteht darin, die allgemeine Belastung der Gewässer durch organische Spurenstoffe zu verringern. Dazu sollen in einem ersten Schritt grosse ARA ab 100’000 EW aufgerüstet werden. Bei grossen ARAs ist das Verhältnis der Menge der eliminierten Stoffe zu den zusätzlichen Kosten der Abwasserbehandlung günstiger als bei kleinen oder mittelgrossen Anlagen. Die Aufrüstung muss bis spätestens 1. Januar 2018 erfolgen.

Entsprechend dem Vorsorgeprinzip muss der Eintrag von organischen Spurenstoffen in Gewässer, welche zur Trinkwasserversorgung genutzt werden, so rasch als möglich verringert werden. Für diese Gewässer sollen zusätzlich ARA aufgerüstet werden, die eine Schmutzfracht zwischen 10’000 und 100’000 EW verarbeiten und die das behandelte Abwasser in ein für die Trinkwasserversorgung wichtiges Gewässer einleiten. Die Aufrüstung dieser Anlagen muss bis spätestens 1. Januar 2018 erfolgen.

Für die Aufrüstung von ARAs, die für eine Schmutzfracht zwischen 10’000 und 100’000 EW ausgelegt sind und die bei einer Wasserführung von Q347 nach weitgehender Durchmischung

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