Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 54 Seiten

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entspricht: Die Beratungen haben durch qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung zu erfolgen. Deshalb vertreten einige die Meinung, eine effiziente, qualitativ hochstehende telefonische Triage sei nicht Sache der Versicherer, sondern des medizinischen Personals. Zudem wird die derzeitige Formulierung im Gesetz als zu unbestimmt erachtet.

- Unabhängigkeit der Personen, die am Telefon beraten, von den Versicherern;

- Datenschutz: Den Krankenversicherern dürfen keine persönlichen Daten zu den Beratungsgesprächen geliefert werden.

Für FMH (46) stellt die Verknüpfung der Telefonberatung mit der Arbeit in den Spitälern und Arztpraxen vor Ort die wahre Herausforderung dar.

Für asci und SKS (42) ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass die Dienstleistung auch für fremdsprachige Versicherte gewährleistet werden kann. SPO (25) erwähnt ausdrücklich die Sprachen Albanisch und Türkisch.

SSR (55) stellt fest, dass noch offen ist, inwieweit Hör- und Sprachbehinderte mitberücksichtigt werden können. SGB (2) und Pro Infirmis (4) lehnen diese Idee klar ab, da sie für Leute mit Hörbehinderung diskriminierend bzw. inakzeptabel ist.

Die Möglichkeit von telemedizinischen Versicherungsmodellen, die bereits heute von etlichen Versicherern im Rahmen von Prämienvergünstigungsmodellen angeboten werden, muss gemäss Medi 24 (23), RVK (32), santésuisse (36), SAGV (29), SGV (14) und SVV (48) weiterhin angeboten werden. FRC (41) ist der Ansicht, die Einführung eines telefonischen Beratungsdienstes als Grundleistung für alle komme einer versteckten Prämienerhöhung für jene Versicherten gleich, die dieses Versicherungsmodell gewählt hätten.

Für einige stellt sich die Frage, ob dieser Dienst den Versicherern und den Versicherten vorgeschrieben werden müsse.

FER (39) und santésuisse (36) lehnen es ab, dass die Versicherer einen Dienst anbieten müssen. FDP (49) und SAV (29) sehen die Gefahr, dass mit dieser Verpflichtung die kostendämpfenden Auswirkungen von Managed-Care-Modellen untergraben werden könnten.

Für SVP (50), asci und SKS (42), PULSUS (62) und SVV (48) macht eine solche Dienstleistung nur Sinn, wenn sie von Anbietern wie Versicherten auf einer freiwilligen Basis erbracht und in Anspruch genommen wird; man soll es den Versicherern überlassen, ob sie eine telefonische Triage anbieten. GDK (51) und Medi 24 (23) sind gegen einen generellen Zwang für die Versicherten, telemedizinische Beratungen in Anspruch nehmen zu müssen. Im Gegensatz dazu ist FRC (41) der Meinung, nur wenn diese Massnahme für obligatorisch erklärt werde, könnten damit wirklich Einsparungen erzielt werden. TI (56) fordert, die Machbarkeit eines obligatorischen Systems für die Versicherten in Verbindung mit einer Prämiensenkung zu prüfen.

Der Ombudsman (7) ist der Meinung, dass der Stellenwert dieses Telefondienstes für die Versicherten nicht völlig klar ist.

Zu Art. 13 Abs. 2 Bst. g gingen weitere Vorschläge ein:

GE (26), PdAS (58), ASI (34) und physioswiss (61) schlagen vor, mit den Diensten zusammenzuarbeiten, die in diesem Bereich bereits bestehen, insbesondere mit der Notrufzentrale 144 oder den Zentralen der Ärzteschaft. FMH (46) und UNION (17) machen darauf aufmerksam, dass die ärztlichen Notfalldienste in allen Kantonen neu organisiert werden und dass diese Bemühungen nicht konkurrenziert werden müssen.