Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I252-0320

In der EG besteht derzeit keine Pflicht zur Umwelt-Etikettierung. Per Richtlinie festgelegt sind in der EG derzeit lediglich die Grundlagen für die Energie-Etikettierung (EG-Richtlinie 1999/94/EG). Im Bericht des Europäischen Parlaments vom 24.9.2007 über die Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (2007/2119(INI)) wird die Kommission aufgefordert, einen Richtlinienvorschlag auszuarbeiten, der insbesondere zu einer Einführung von Vorschriften über die Kennzeichnung, Bewerbung und Vermarktung von Neufahrzeugen auf dem Binnenmarkt der EU führen würde. Im gleichen Bericht empfiehlt die EU die Einführung eines separaten Klassifizierungssystems für Umweltleistungen. Es wird somit zusätzlich zur Energieetikette ein weiteres Klassifizierungssystem namens „Grüner Stern“ angestrebt. Mit diesem Instrument sollen möglichst alle Aspekte der Umweltleistung berücksichtigt werden, u.a. die CO2- Emissionen, andere Schadstoffemissionen, Treibstoffverbrauch, Geräuschpegel, Raumausnutzung, Aerodynamik, Gewicht und umweltorientierte Fahrhilfen.

Artikel 2.2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse legt fest, dass technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig sein dürfen, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. Die schweizerischen technischen Vorschriften sind nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) auf jene unserer wichtigsten Handelspartner auszurichten. Von diesem Grundsatz abweichende Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie einem übergeordneten öffentlichen Interesse dienen, weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und den Kriterien der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Die ersten beiden Kriterien werden erfüllt, da die Umweltetikette dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen dient und die Pflicht zum Anbringen der Etikette für alle Anbieter von Personenwagen gilt.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass die Behörden bereits zum heutigen Zeitpunkt über alle für die Erstellung der Umweltetikette benötigten Angaben verfügen. Damit beschränkt sich der Aufwand für alle Anbieter von neuen Personenwagen auf das Ausdrucken und Anbringen der für jeden Fahrzeugtyp auf der Internetseite des Bundesamtes für Energie (BFE) publizierten Umweltetikette. Es ergeben sich demzufolge im Vergleich zur bereits bestehenden Energieetikette keine zusätzlichen Pflichten.

Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Umweltetikette für Personenwagen mit dem WTO-TBT-Übereinkommen und dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 1972 vereinbar ist. Falls aber in der EU ein anderes System zur Anwendung gelangen sollte, ist die Situation neu zu überprüfen. Ferner ist zu beachten, dass der Bundesrat am 31. Oktober 2007 hinsichtlich der Energieetikette für Personenwagen eine Ausnahme von der künftigen Anwendung des im THG verankerten Cassis-de-Dijon-Prinzips beschlossen hat. Diese Ausnahme soll auch für die künftige Umweltetikette für Personenwagen gelten.

8/8 023/2006-00552/914/02/16/01/04/I073-2140