Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: I252-0320

641.611.21) und die entsprechende Empfehlung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

Für die Festlegung der Bewertungszahl an den Kategoriengrenzen wird jährlich am Stichtag (31. Mai) eine Rangliste der Fahrzeugtypen anhand ihrer Bewertungszahl erstellt (Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 1). Die Rangliste wird in sieben gleich grosse Teile aufgeteilt. Fahrzeugtypen, welche die UBP-Limiten gemäss Ziffer 1 Absatz 3 nicht erfüllen, werden durch die bezüglich Energieeffizienz nächstbesten Fahrzeuge ersetzt, welche die entsprechende UBP-Limite erfüllen. Die Bewertungszahl desjenigen Fahrzeugstyps, welcher am Schluss des jeweiligen Siebtels liegt und die UBP-Limite noch erfüllt, bildet die Kategoriengrenze bezüglich der Energieeffizienz.

Mit Artikel 12 überträgt der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Kompetenz, die Anhänge der Verordnung zu überprüfen und bei Bedarf an den Stand der Technik und an neue wissenschaftliche oder methodische Erkenntnisse sowie internationale Entwicklungen anzupassen. Diese Delegation entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Anpassungssystem der Energieetikette, bei dem diese Einzelheiten in einer Departementsverordnung (SR 730.011.1) zum Anhang 3.6 der Energieverordnung (EnV) festgelegt waren.

Sowohl die Festlegung der Kategoriengrenzen in Anhang 4 als auch die Berechnung und Anpassung der massgebenden Durchschnittswerte durch das Departement erfolgen jährlich. Es ist vorgesehen, auch die Berechnung der Umweltbelastungspunkte in Anhang 1 periodisch zu überprüfen. Die Erforderlichkeit einer Anpassung richtet sich nach der Entwicklung des Standes der Methodik, der Technik und der Umweltschutzgesetzgebung. Mit einer ersten Anpassung ist nicht vor 2013 zu rechnen.

Sämtliche dieser Anpassungen erfolgen nach einer vorgegebenen Periodizität gemäss Artikel 12 Absatz 5. Das Berechnungsjahr (z. B. 2011) dauert jeweils vom 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai (also z. B. 1.6.2010 – 31.5.2011). Die Datengrundlage aus dem Vorjahr des Berechnungsjahres (also z. B. 1.6.2009 – 31.5.2010) bildet auch die Basis zur Ermittlung der massgebenden Durchschnittswerte für die UBP (Anhang 1 Ziff. 3) sowie für die CO2- Emissionen und den Energieverbrauch (Anhang 2 Ziff. 5) der immatrikulierten Neuwagen. Die Anpassung der Werte in den Anhängen der Verordnung erfolgt durch das UVEK bis spätestens 31. Juli, die In-Kraft-Setzung auf den 1. Januar des nächsten Jahres. Damit ist gewährleistet, dass für das Anbringen der angepassten Umweltetikette jeweils genügend Zeit zur Verfügung steht.

Die Vollzugsbestimmungen orientieren sich weitgehend am bisherigen Vollzug der Energieetikette. Die Zuständigkeit liegt gemäss Artikel 13 wie bisher beim Bundesamt für Energie BFE. Für den neuen Bereich der Umweltbelastungspunkte wird es vom Bundesamt für Umwelt BAFU unterstützt (Art. 13 Abs. 2 UEV). Das BAFU liefert dem Bundesamt für Strassen ASTRA die UBP-Faktoren, und das ASTRA stellt die Auszüge aus den Datenbanken TARGA und MOFIS zur Verfügung, die für die Berechnung der Durchschnittswerte und für die Bewertungszahl nach Anhang 3 Ziffer 2 benötigt werden.

Die Kompetenzen zur Einforderung der notwendigen Unterlagen, zur Anordnung von Massnahmen und zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 14-16) entsprechen ebenfalls weitgehend dem bisherigen Recht zur Energieetikette. Neu kommt auch hier der Aspekt der Umweltbelastung der Fahrzeuge hinzu. Um das Informationsbedürfnis abzudecken, sollen gesonderte Ranglisten mit einer Klassierung aller Personenwagentypen nach Umweltbelas-

6/8 023/2006-00552/914/02/16/01/04/I073-2140