Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I252-0320
des in der Schweiz angebotenen Ethanols in nächster Zukunft Änderungen bevorstehen. Sobald für Ethanol E85 typengenehmigte Fahrzeuge angeboten werden und die noch offenen Fragen geklärt sind, kann die Verordnung entsprechend ergänzt werden.
Elektrofahrzeuge verursachen im Betrieb keine CO2-Emissionen. Jedoch ist jede Art von Stromproduktion mit CO2-Emissionen verbunden. Die Emissionswerte hängen vom zugrunde liegenden Strommix ab – sie sind umso grösser, je höher der Anteil von Strom ist, der aus fossilen Primärenergieträgern erzeugt wurde. Die Berechnungen stützen sich auf Erhebungen des Bundesamtes für Energie zum schweizerischen Verbrauchsmix im Jahre 2005. Die Angabe auf der Umweltetikette dient allein zu Informationszwecken. Sie unterscheidet nicht zwischen Stromproduktion in der Schweiz und im Ausland. Damit liegt dieser Berechnung eine andere Systemgrenze zu Grunde, als für die Verpflichtungen der Schweiz gemäss Kyoto-Protokoll massgebend ist. Die Berechnung ist in Anhang 2 Ziffer 2 festgelegt.
Neu wird auf der Umweltetikette der Energieverbrauch für alle Energieträger primär in Liter Benzinäquivalent (bei Benzinfahrzeugen in Benzin) pro 100 Kilometer angegeben (Artikel 9). Anhang 2 Ziffer 3 regelt die Berechnung der Benzinäquivalente. Erst die Umrechnung auf diese gemeinsame „Währung“ lässt einen Vergleich zwischen verschiedenen Treibstoffen und Antriebssystemen zu.
Bei den Umweltbelastungspunkten, den CO2-Emissionen und dem Energieverbrauch (Art. 7-9) werden auf der Umweltetikette nebst den Werten für das betreffende Fahrzeug auch die Durchschnittswerte aller im Laufe des Vorjahres immatrikulierten neuen Personenwagen aufgeführt. Diese Durchschnittswerte dienen als Orientierungshilfe für die Autokäuferinnen und -käufer. Im Gegensatz zur Energieetikette werden die Durchschnittswerte nicht mehr im Zwei-Jahres-Rhythmus geprüft und angepasst, sondern jährlich und auf Basis der immatrikulierten Neuwagen des Vorjahres. Der angebotene Neuwagen steht somit im Vergleich mit denjenigen neuen Personenwagen, welche die Konsumentinnen und Konsumenten im Vorjahr tatsächlich gekauft haben, nicht mit den Fahrzeugen oder Fahrzeugtypen, die insgesamt zum Verkauf angeboten werden.
Die bisherigen Energieeffizienz-Kategorien (A bis G) werden durch die Kategorien der Umweltetikette ersetzt (Artikel 11). Die Einteilung der Fahrzeuge in die sieben Kategorien A bis G erfolgt aufgrund der zwei Kriterien Energieeffizienz und Umweltbelastung. In jede Kategorie fällt ein Siebtel aller angebotenen Fahrzeugtypen. In die Kategorie A werden die Personenwagen mit der besten Energieeffizienz eingeteilt, welche bezüglich der Umweltbelastung zu den besten 20% gehören. Wird die UBP-Limite der Kategorie überschritten, fällt das Fahrzeug in die nächst tiefere Kategorie zurück, bis die UBP-Limite der jeweiligen Kategorie erfüllt ist. Die Einteilung in die weiteren Kategorien erfolgt analog gemäss Anhang 4. Die weiteren UBP-Limiten liegen bei 40% für die Kategorie B, bei 60% für die Kategorie C, bei 70% für die Kategorie D, bei 80% für die Kategorie E und bei 90% für die Kategorie F.
Die Berechnung der Energieeffizienz (Anhang 3) erfolgt wie bisher anhand der Bewertungszahl. An der bisherigen Bewertung, die aufgrund des so genannten Nullgewichts (600 kg) und des Exponenten (0.9) zu 40 Prozent relativ ist, ändert sich inhaltlich nichts, doch kann die Relativierung von 40 Prozent mit der neuen Formel fix gehalten werden. Neu stützt sich die Berechnung der Bewertungszahl auf den Primärenergieverbrauch ab. Dies erlaubt es, alternative Antriebssysteme, z.B. Elektrofahrzeuge, mit Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu vergleichen. Die Umrechnung erfolgt anhand von Primärenergiefaktoren, die sich auf dieselbe Datenbasis (ecoinvent) abstützen wie die Treibstoffökobilanz-Verordnung des UVEK (SR
5/8 023/2006-00552/914/02/16/01/04/I073-2140