Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I252-0320
von Umweltbelastungspunkten. Diese geben Auskunft über die absolute, d. h. effektive, von Fahrzeuggewicht und Fahrzeugnutzen unabhängige Umweltbelastung, welche ein Personenwagen im Betrieb pro gefahrenen Kilometer verursacht. Mangels wissenschaftlich belastbarer Datengrundlage nicht einbezogen werden können dabei die ökologischen Auswirkungen der Produktion und Entsorgung der Fahrzeuge und der Infrastrukturbereitstellung. Dasselbe gilt für die Produktion und Entsorgung von Batterien bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Zudem zeigen einzelne Studien, dass mit der Betriebsphase und der Treibstoffherstellung die wesentlichen Umweltbelastungen eines Fahrzeuges in seinem Lebenszyklus abgedeckt sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Differenzen bezüglich Produktion und Entsorgung relativ gering sind und diese Aspekte für den Fahrzeugvergleich eine untergeordnete Rolle spielen.
Die detaillierte Zusammensetzung und Berechnung der Umweltbelastungspunkte (UBP) ergibt sich aus dem Anhang 1. Die Anzahl UBP pro Fahrzeug rechnet sich aus der Summe der UBP aller Einzelbelastungen. Bezüglich der Luftschadstoff-, CO2- und Lärmemissionen stützt
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sie sich auf die „Methode der ökologischen Knappheit – Ökofaktoren 2006“ und bezüglich
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der Treibstoffherstellung auf ecoinvent . Die Berechnung der UBP aus der Feinstaubbelastung (PM) umfasst einen herkömmlichen PM- und einen sogenannten Dieselrussanteil. Der UBP-Faktor für Dieselruss ist aufgrund dessen besonderer Schädlichkeit und Kanzerogenität sehr hoch. Der herkömmliche Anteil entspricht der Gesamtmenge PM10 abzüglich des Dieselrusses. Direkt eingespritzte Benzinmotoren produzieren ebenfalls solchen kanzerogenen Russ, der chemisch dem Dieselruss entspricht. Typenspezifische Messwerte dazu existieren erst ab der Abgasstufe Euro-5, weshalb bis Euro-4 ein pauschaler Ausstoss definiert wird. Die Werte zu den Anteilen an Dieselruss und herkömmlichen PM10 unterscheiden sich stark
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zwischen direkt einspritzenden Benzinfahrzeugen sowie Dieselmotoren mit und ohne geregelten (geschlossenen) Partikelfilter. Die PM-Emissionen von Benzinmotoren ohne direkte Einspritzung sowie von Erdgasmotoren sind vernachlässigbar und werden deshalb nicht berücksichtigt.
Unter Hybridfahrzeugen gemäss Anhang 1 Ziffer 24 sind Fahrzeuge zu verstehen, welche über zwei oder mehrere Antriebssysteme verfügen, wovon eines elektrisch betrieben wird. Die Elektrizität kann aber nicht von aussen (sogenannte Plug-in-Hybrids) zugeführt werden. Hybridfahrzeuge verfügen über eine Batterie, welche durch den Verbrennungsmotor aufgeladen wird. Die Behandlung von Plug-in-Hybrids kann erst festgelegt werden, wenn die Spezifikationen der Prüfung bekannt sind.
Wie bisher bei der Energieetikette wird auch bei der Umweltetikette auf einer eigenen Skala dargestellt, wie viel CO2 ein Auto beim Betrieb emittiert (Artikel 8). Bei Personenwagen, die mit Treibstoffgemischen mit biogenen Anteilen betrieben werden, wird unterschieden zwischen fossilen und biogenen CO2-Emissionen. Wie hoch der biogene Anteil ist, wird in Anhang 2 festgelegt.
Fahrzeuge, welche mit dem Treibstoffgemisch Ethanol E85 (85 Volumenprozent Ethanol, 15 Volumenprozent Benzin) betrieben werden, werden vorläufig sowohl in Bezug auf die CO2- Emissionen als auch in Bezug auf die Berechnung der Umweltbelastungspunkte wie Benzinfahrzeuge behandelt. Diese Entscheidung liegt darin begründet, dass zum jetzigen Zeitpunkt das effektive Mischverhältnis an der Tankstelle nicht bekannt ist und bezüglich der Herkunft
1 BAFU, Ökobilanzen: Methode der ökologischen Knappheit – Ökofaktoren 2006, Umwelt-Wissen Nr. 09/06, Bern 2008. Die Publikation kann unter www.bafu.admin.ch heruntergeladen werden.
2 www.ecoinvent.ch
3 Empa Bericht 2005, Praxiserprobung eines Messverfahrens zur Bestimmung der Partikelanzahl an Personenwagen mit Selbstzündungsmotoren, Martin Mohr und Urs Lehmann. 4/8 023/2006-00552/914/02/16/01/04/I073-2140