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Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 21 Seiten
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XXX.XX Verordnung über die Kennzeichnung neuer Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV)
vom xx.xx.2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Energiegesetzes
vom 26. Juni 19981 (EnG)
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19832 (USG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung neuer Personenwagen mit der Umweltetikette.
Art. 2 Begriffe
1 Als Personenwagen gelten serienmässig hergestellte Motorwagen zum Personentransport, die ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und maximal über neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen.
2 Als angebotene Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die spätestens am 31. Mai des laufenden Jahres und frühestens ab 1. Juni zwei Jahre davor erstmals hätten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nicht ausweisen müssen, gelten nicht als angebotene Fahrzeugtypen.
3 Als immatrikulierte Neuwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.
4 Als Werbeschriften gelten Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, in werbeähnlichen Publikationen, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.