Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I252-0320
3. Entwurf für eine Umweltetiketten-Verordnung (UEV)
Die rechtliche Grundlage zur Einführung der Umweltetikette soll mit einer neuen Bundesratsverordnung geschaffen werden, die sich auf das Energiegesetz und das Umweltschutzgesetz stützt. Nebst den im Ingress genannten Bestimmungen erteilt Artikel 6 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) der Behörde explizit den Auftrag, die Öffentlichkeit sachgerecht über die Umweltbelastung zu informieren.
Anstelle der bisherigen Pflicht zur Kennzeichnung angebotener neuer Personenwagen mit der Energieetikette tritt die Pflicht zur Kennzeichnung der Personenwagen mit der Umweltetikette. Die Kennzeichnung muss wie bisher bei der Energieetikette als Konsumenteninformation zum Zeitpunkt des Anbietens der neuen Personenwagen erfolgen; es handelt sich also nicht um die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einer Klebevignette während des Betriebs.
Gemäss Artikel 1 beschränkt sich der Geltungsbereich der Umweltetikette, wie dies auch für die bisherige Energieetikette der Fall war, auf Personenwagen. Nach einer erfolgreichen Einführungsphase der Umweltetikette für Personenwagen ist eine Erweiterung auf andere Fahrzeuge denkbar, beispielsweise auf Lieferwagen, Lastwagen oder Motorräder. Zum heutigen Zeitpunkt werden jedoch die meisten Lieferwagen nur mit den Daten der Motoren zu Prüfstandsmessungen angemeldet. Dasselbe gilt für sämtliche Lastwagen. Diese Messungen sind mit dem Prüfzyklus für Personenwagen nicht vergleichbar. Einige Daten, welche zur Bewertung gemäss Umweltetikette notwendig sind, werden dabei bisher nicht gemessen. Namentlich fehlt eine vergleichbare Angabe zum Treibstoffverbrauch.
Die Kennzeichnungspflicht (Artikel 3) bezieht sich ausschliesslich auf neue Fahrzeuge. Die Bewertung von älteren Personenwagen ist aufgrund der verfügbaren Daten zurück bis zur Abgasstufe Euro-3 möglich. Es können somit – auf freiwilliger Basis – auch Occasionsfahrzeuge beim Verkauf mit der Umweltetikette gekennzeichnet werden.
In Artikel 4 werden die auf der Umweltetikette zu deklarierenden Angaben definiert. Dazu gehören nebst den bisherigen Angaben der Energieetikette (Fahrzeugmarke und -typ, Treibstoffart, Leergewicht, Energie- bzw. Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen) als zentrale Erweiterung die Informationen zur Umweltbelastung sowie einige ergänzende Grundangaben zum Fahrzeugtyp (Typengenehmigungsnummer, Getriebecode, Angaben zur Emissionsvorschrift nach Euro-Norm).
Eine möglichst umfassende Konsumenteninformation über die Umweltbelastung und den Energieverbrauch eines Personenwagens ist nicht nur im Verkaufsraum, sondern auch in der Automobilwerbung erwünscht. In Artikel 5 sowie in Anhang 5 Ziffer 2 UEV werden deshalb, ähnlich wie bisher für die Energieetikette, Anforderungen an die Deklaration in Listen und Werbeschriften definiert.
In den Artikeln 7 bis 11 werden die zentralen erforderlichen Inhalte der Umweltetikette näher umschrieben. Alle Angaben beziehen sich auf die Daten aus der Typengenehmigung (Art. 4 Abs. 3). Es müssen demzufolge keine zusätzlichen Daten erhoben werden. Bei Fahrzeugen, die mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können (sog. bivalente Fahrzeuge), beziehen sich die Angaben nur auf diejenigen Energieträger, mit welchen die Fahrzeuge typengeprüft wurden. Die Berechnung der Umweltbelastung erfolgt anhand des ökologisch vorteilhaftesten Energieträgers (Anhang 1 Ziffer 26).
Gemäss Artikel 7 werden die auf der bisherigen Energieetikette enthaltenen Angaben auf der Umweltetikette mit zusätzlichen Informationen über die Umweltbelastung ergänzt, in Form 3/8
023/2006-00552/914/02/16/01/04/I073-2140