Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

den Flugplätzen enthalten sei. Eine Ergänzung wäre demnach auch in Art. 8 Abs. 1 Bst a notwendig.

Art. 2 Bst b (Gewerbsmässiger Flug)

Der Schweizerische Helikopterverband fordert, dass die Definition dahingehend ergänzt wird, dass auch Firmenflüge, sogenannte Corporate Flights, als gewerbsmässige Flüge gelten.

Bei Corporate Flights werde in der Regel ein firmeneigener Helikopter zum Zwecke von Geschäftsflügen verwendet.

Art. 2 Bst. c (Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken)

Eagle Helicopter fordert die Streichung des zweiten Satzteils (Regelung 1 100 m über Meer), da diese Regelung höher gelegene Gemeinden benachteilige. Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz fordert ebenfalls diese Streichung oder zumindest die Aufnahme des Begriffs «andere Personentransporte» in die Titelzeile.

Art. 2 Bst. d (Flüge zu Arbeitszwecken)

Der Kanton Graubünden fordert die Präzisierung, dass Hüttenversorgungsflüge zu den Flügen zu Arbeitswecken gezählt werden. Die Gewährleistung dieser Flüge soll in der Verordnung klar zum Ausdruck kommen.

Die Kantone Basel-Stadt und Zug, Economiesuisse und vier Industrievertreter erachten es als wichtig, dass Corporate Fligths ebenfalls als Flüge zu Arbeitszwecken gelten. Der Kanton Zürich fordert das Gegenteil, also dass Corporate Flights nicht als Flüge zu Arbeitszwecken gelten. Dies, um Aussenlandungen im Siedlungsgebiet möglichst gering zu halten. Die Grüne Partei und die SPS, fünf Umweltverbände und der SAC gehen sogar soweit, dass nur Flüge, ohne die eine notwendige Tätigkeit nicht sinnvoll ausgeführt werden kann, als Arbeitsflüge gelten sollen.

Art. 2 Bst f (Feiertage)

Die Grüne Partei, die SPS und fünf Umweltverbände fordern, dass auch Feiertage, die in den meisten Kantone als solche gelten, aufgeführt werden sollten (Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag). Dies ermöglich der Mehrheit der vom Feiertag begünstigen Bevölkerung auch in denjenigen Kantonen Ruhe zu finden, in denen keine Feiertagsregelung besteht.

Art. 2 Bst. g (Wohngebiete)

Verschiedentlich wird eine Präzisierung der Definition verlangt. Der Kanton Tessin verlangt, dass anstelle von Wohnhäusern der Begriff «Wohnungen» verwendet wird. Der Aero-Club der Schweiz möchte die Anzahl Wohnhäuser von zehn auf 30 erhöhen.

Art. 2 neue Bst h und i

Der Aero-Club der Schweiz fordert zwei neue Definitionen. Unter h sollen aviatische Veranstaltungen definiert werden. Die Definition soll auch Segelfluglager oder Gedenkfeiern umfassen. Unter Buchstabe i sollen «grosse Menschenansammlungen» definiert werden. Vorgeschlagen wird dabei eine Anzahl von 5 000 Menschen oder mehr.

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)