Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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4.2. Zulässigkeit von Aussenlandungen
Art. 3 Grundsatz
Der Kanton Bern fordert, dass Aussenlandungen in Wohngebieten nur sekundär erlaubt werden sollen, nämlich nur dann, wenn Alternativen nicht zumutbar sind. Eine Partei und der Gemeindeverband lehnen den Grundsatz ab. Aussenlandungen sollen prinzipiell verboten sein, es sei denn, sie sind in der Aussenlandeverordnung geregelt. Ein Industrievertreter fordert, dass Landungen aus Sicherheitsgründen explizit von der Verordnung ausgeschlossen werden sollen.
Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht
Keine Anträge.
Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen
Der Schweizerische Helikopterverband fordert dahingehend eine Präzisierung, dass das Verbot bis zur Beendigung der Aufräumarbeiten dauert. Zudem wird gefordert, dass Aussenlandungen im Zusammenhang mit Berichterstattungen im öffentlichen Interesse erlaubt sein sollen.
Art. 6 Rechtsmittel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)
Keine Anträge.
4.3. Bewilligungen
Art. 7 Bewilligungspflicht für einzelne Luftfahrzeugkategorien
Der Aero-Club der Schweiz fordert, dass für alle Luftfahrzeuge (mit Ausnahme von Ballonen und Segelflugzeugen) eine generelle, unbefristete Aussenlandebewilligung ausgestellt werden soll. Dies verringere den Aufwand erheblich gegenüber den vorgesehenen Regelungen in Art. 7ff.
Art. 7 Bst. a und b
Der Aero-Club der Schweiz und die Gruppe für Oldtimer- und Selbstbauflugzeuge Thun fordern, dass Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von weniger als 1 200 kg gleich wie Hubschrauber behandelt werden sollen. Kleine Flugzeuge verfügten über Kurzstart- und Landeeigenschaften und benötigten ebenso wenig Fläche. Ebenso wird gefordert, dass Buchstabe b wegen der Ungleichbehandlung von Hub- und Tragschraubern gestrichen oder höchstens auf Tragschrauber mit einem max. Startgewicht von 1 000 kg angewendet wird.
Art. 8 Voraussetzungen der Bewilligung für einzelne Luftfahrzeugkategorien
Art. 8 Abs. 1 (Bewilligung für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe)
Der Kanton Tessin schlägt vor, im ersten Satz Abs. 1 statt «werden erteilt» die Formulierung «können erteilt werden» zu wählen. So verbleibe der Behörde ein grösserer Handlungsspiel-
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)