Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

nehmen für betriebsnotwendige Flüge (Live-Berichterstat-tung, Ein- und Ausfliegen von Sendungsgästen, tages- und ereignisaktuelle Beiträge etc.) von den Beschränkungen in Art. 18 und Art. 31 befreit werden. Falls eine solche Regelung nicht möglich sei, soll eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für solche Flüge vorgesehen werden. Nur so könne der in der Konzession stipulierte Programmauftrag vollständig erfüllt werden. Die Kantone Wallis und Graubünden möchten die Ausnahmemöglichkeit für jegliche Grossanlässe internationaler Bedeutung ermöglichen und das Adjektiv «politisch» darum streichen. Der Kanton Wallis beantragt zudem, dass Ausnahmen nicht nur für internationale, sondern auch für nationale und kantonale Anlässe möglich sein sollen. Acht Industrievertreter fordern, dass die Ausnahme für öffentliche wie auch private Anlässe von internationaler oder nationaler Bedeutung möglich sein sollte. Zudem soll während der Zeit der Ausnahme ein verantwortlicher Betreiber benannt werden.

Art. 11 Abs. 2 (begründete Einzelfälle)

Helvetia Nostra fordert eine Verschärfung für die Ausnahmebewilligung und verlangt, dass eine Interessenabwägung zwischen den Umweltinteressen und den Interessen für die Ausnahmebewilligung durchgeführt werden muss. Der Kanton Bern verlangt, dass keine Ausnahmen von Art. 34 (nichtgewerbsmässige Flüge) zu gewähren seien, da hier in keinem Fall ein öffentliches Interesse bestehe. Ein Industrievertreter fordert, dass Ausnahmen von Art. 19 (Stationierung von Luftfahrzeugen) und Art. 23 (Einschränkungen in Schutzgebieten)

ebenfalls möglich sein müssten.

Art. 11 Abs. 3 (Grundsätze für Ausnahmebewilligungen)

Der Kanton Tessin fordert, dass die Kantone bei der Ausarbeitung der Richtlinie anzuhören seien.

Art. 11 Abs. 4 (Anforderungen für Ausnahmen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken)

Helvetia Nostra fordert die Streichung von Abs. 4, da dies aus den Bestimmungen zu den einzelnen Flugzwecken (Art. 30) ausreichend hervorgehe.

Art. 11 Abs. 5 (Flugveranstaltungen)

Der Schutzverband Aktion gegen Fluglärm Altenrhein fordert die Streichung von Abs. 5, da diese Bestimmung zu einseitig und «geradezu lächerlich» sei. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzorganisation fordert, dass zumindest in Schutzgebieten insbesondere auch in BLN-Gebieten keine solchen Veranstaltungen stattfinden dürfen und auch keine Konflikte mit solchen entstehen dürfen. Drei Industrievertreter fordern, dass Flugveranstaltungen auch stattfinden können, die nicht im Zusammenhang mit einem Jubiläum stehen. Andernfalls würden

z. B. fachtechnische Vorführungen der Rega auf der Kleinen Scheidegg im Rahmen von internationalen Rettungskongressen verunmöglicht. Fünf Industrievertreter wünschen die Streichung des Begriffs «Gebirgsflug» aus der Regelung. Der Kanton Wallis beantragt, dass Flugveranstaltungen auch dann bewilligt werden sollen, wenn diese im Rahmen von Anlässen mit kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung stattfinden.

Neuer Abs. 6

Der Aero-Club der Schweiz verlangt einen neuen Absatz, der es dem BAZL erlaubt, Flugver-

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)