Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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senlandungen auf Gewässern immer möglich sein sollen, sofern vom Kanton kein Einwand besteht resp. eine sichere Aussenlandung möglich ist.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b (Anforderungen der kantonalen Behörden)

Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Glarus, St. Gallen, Wallis, die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission fordern, dass bei der Bewilligungserteilung neben gewässerschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Die Vogelwarte verlangt den Einbezug der Naturschutz- und der Jagdbehörde. Der Kanton Genf fordert, dass der Gesuchsteller bei der Gesuchseinreichung das schriftliche Einverständnis der kantonalen Behörde beilegen muss. Für fünf Umweltverbände und die Grüne Partei muss geklärt werden, welche Behörde des Kantons in welcher Frist das Gesuch beurteilen muss. Der Aero-Club der Schweiz fordert die Streichung der «weiteren öffentlichen Interessen» in Bst. b.

Art. 9 Abs. 3 (Bewilligung für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern zu Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken für Rettungs- und Löscheinsätze)

Der Kanton Schwyz und die Seaplane Pilots Association Switzerland fordern, dass unter Abs. 3 auch Landungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken aufgenommen werden, weil Wasserlandungen zum Erhalt der entsprechenden Lizenz (Type Rating Seaplane) notwendig seien. Der Kanton Graubünden fordert die Streichung von Abs. 3, da nur Unternehmen mit entsprechender Betriebsbewilligung solche Flüge und Aussenlandungen durchführen würden. Dies würde ebenfalls die Streichung von Art. 14 Abs. 2 bedingen. Die Kantone Bern und Zürich fordern eine Bewilligung durch das BAZL statt durch den Kanton, damit eine einheitliche Praxis sichergestellt werden kann. Entsprechend müsste auch Art. 14 Abs. 2 angepasst werden.

Art. 10 Zollrechtliche Bewilligung

Der Aero-Club der Schweiz erachtet die Bestimmung als überflüssig und fordert die Streichung. Zwei Industrievertreter und ein Wirtschaftsverband fordern eine offene Formulierung, dies im Zusammenhang mit Vorstössen bezüglich einer Anpassung von Art. 12 LFG, welche auf eine sachgerechtere Regelung grenzüberschreitender Flüge abzielt.

Art. 11 Ausnahmebewilligungen

Art. 11 Abs. 1 (politische Grossanlässe)

Die VCS-Sektion Ob- und Nidwalden, der Schweizerische Vogelschutz, die Vereinigung für erträglichen Fluglärm Sektion Baden-Wettingen und der Schutzverband Aktion gegen Fluglärm Altenrhein fordern die Streichung von Abs. 1. Die Erschliessung solcher Anlässe sei durch das leistungsfähige Verkehrsnetz gewährleistet. Helvetia Nostra fordert eine Verschärfung für Ausnahmebewilligungen in der Richtung, dass eine Interessenabwägung zwischen den Umweltinteressen und den Interessen für die Ausnahmebewilligung durchgeführt werden muss. Die Grüne Partei, die SPS und sechs Umweltverbände fordern eine Präzisierung, dass keine Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 (nicht zulässige Bauten und Anlagen) und Art. 23 (Einschränkungen in Schutzgebieten) möglich seien. Der Kanton Zug verlangt, dass die Ausnahmen nach Abs. 1 dem Standortkanton und der Standortgemeinde mitgeteilt werden. Die SRG fordert, dass Abs. 1 dahingehend ergänzt wird, dass konzessionierte Sendeunter-

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)