Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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4. Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen

Die Tabelle im Anhang gibt detailliert Aufschluss über die gestellten Anträge. Im vorliegenden Kapitel werden die Anträge pro Bestimmung zusammengefasst dargestellt.

4.1. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Der Kanton Tessin stellt die Frage, ob nicht auch die Modellfliegerei im vorliegenden Entwurf erfasst werden sollte, da diese durch das Luftfahrtrecht geregelt werde (Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, VLK, SR 748.941). Zudem regt er an festzuhalten, dass die Verordnung auch den räumlichen und umweltbezogenen Rahmen vorgibt.

Art. 1 Abs. 3 (Definition der Aussenlandung)

Vier Industrievertreter weisen darauf hin, dass für technische Aufzeichnungen weiterhin die effektiven Landungen mit Bodenkontakt massgebend sein müssen. Andernfalls würden die Wartungszyklen grundlos verkürzt.

Art. 1 Abs. 3 Bst b (Schwebeflug)

Neun Vertreter aus dem Bereich Umwelt und Politik fordern für die Definition Schwebeflug eine deutlich grössere Höhe als 15 m über Grund. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz fordert zumindest in eidgenössischen Jagdbanngebieten, in Wasser- und Zugvogelreservaten sowie in rechtskräftigen Wildruhezonen die minimale Höhe von 150 m über Grund. Zwei Industrievertreter und Nationalrat Darbellay erachten die Höhe zufällig und als nicht praktikabel. Sie schlagen deshalb die Streichung vor, da sich diese auf die Anzahl Landungen beziehen.

Art. 1 Abs. 4 (Landestellen zur Hilfeleistung)

Der Aero-Club der Schweiz bemängelt, dass unklar ist, was alles unter Hilfeleistung subsummiert wird.

Art. 1 Abs. 5 (Gebirgslandeplätze)

Die Grüne Partei bemängelt, dass der Verweis auf Art. 54 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt23 zwar korrekt sei. Dieser regle aber nur die Bezeichnung der Gebirgslandeplätze, nicht aber den An- und Abflug zu bzw. von diesen.

Art. 2 Begriffe

Art. 2 Bst. a (Aussenlandestelle)

Der Kanton Schwyz fordert neben der Nennung der Infrastrukturtypen wie Flugplatz und Gebirgslandeplatz auch die Nennung des Wasserflugplatzes (Lachen), da dieser nicht unter

23 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)