Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
raum.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b, c (Bewilligung für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe)
Der Aero-Club der Schweiz fordert die Streichung von Bst. a und b, da keine Gewissensprüfung nötig sei und kein Pilot Landungen auf ungeeigneten Aussenlandestellen durchführen würde. Die Gruppe für Oldtimer- und Selbstbauflugzeuge Thun fordert die Streichung der Bst. b und c, da diese redundant mit den Bestimmungen in Art. 17 seien.
Art. 8 Abs. 1 neuer Buchstabe d
Die Kantone Neuenburg, Bern, St. Gallen, Wallis und Tessin, die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und Helvetia Nostra fordern die Einführung eines neuen Buchstabens d, welcher sicherstellt, dass keine umweltrechtlichen Anliegen – insb. nach Art. 22 und 23 der vorliegenden Verordnung – tangiert werden.
Art. 9 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern
Der Schutzverband gegen Fluglärm Altenrhein fordert die Streichung von Art. 9 und somit ein Verbot von jeglichen Aussenlandungen auf Gewässern. Dies wird damit begründet, dass alle Aussenlandungen auf Gewässern ausschliesslich dem Vergnügen dienen würden.
Art. 9 Abs. 1 (Bewilligungspflicht für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern)
Der Kanton Schwyz, die Seaplane Pilots Association Switzerland und die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung fordern, dass Bst. a gestrichen wird, da auch Flüge ausserhalb einer Veranstaltung möglich sein sollen. Dies z. B. für Erkundungen von Untiefen, Treibholz oder Deltabildung. Die kumulative Anwendung von Bst. a bis d komme einem faktischen Verbot gleich, was nicht akzeptabel sei.
Art. 9 Abs. 2 (Anforderungen für eine Bewilligung für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern)
Der Kanton Neuenburg, die Grüne Partei, die SPS und fünf Umweltorganisationen fordern mit einem zusätzlichen Bst. e, dass die Aussenlandungen auf Gewässern in einem genügend grossen Abstand zu Schutzgebieten zu erfolgen haben.
Der Kanton Tessin fordert, dass auch allfällig in der Nähe liegende Flugplätze ihre Zustimmungen zur Bewilligung geben sollten.
Die Kantone Tessin und Zürich fordern einen Hinweis auf das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt24, welches Wasserlandungen als nautische Veranstaltungen betitelt und für bewilligungspflicht erklärt.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a (Anforderung an Veranstaltungen)
Der Aero-Club der Schweiz und der Schweizerische Helikopterverband fordern, dass Aus-
24 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)