Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 6 Seiten

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offiziell zur Stellungnahme eingeladen worden waren, sind mit einem Stern (*) markiert. Sämtliche Stellungnahmen sind übers Internet abrufbar.

2. Abschnitt Finanzhilfen

Art. 2 Empfänger Abs. 1

Die Bemerkungen zum Kreis der Empfänger von Finanzhilfen für innovative Projekte finden sich unter Art. 3 Abs. 3.

Abs. 2

Der in diesem Absatz enthaltene Begriff wesentliche Erhöhung des Angebots wird auf Verordnungsebene näher ausgeführt. Mehrere Teilnehmer verlangen eine Änderung der in der Verordnung festgehaltenen Kriterien (vgl. Abschnitt 334).

Art. 3 Voraussetzungen Abs. 3

AG, TI, ZH, FDP, Travail.Suisse und das Centre patronal* sprechen sich für einen erweiterten Empfängerkreis aus, da innovative Projekte oft von Dritten ausserhalb des öffentlichen Gemeinwesens herrührten. Sie schlagen deshalb vor, dass auch Private, die als juristische Person ausgestattet und nicht gewinnorientiert sind, Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter erhalten. TI präzisiert dazu, dass man den Anspruch auf Finanzhilfen für juristische Personen des privaten Rechts an die Voraussetzung knüpfen könnte, dass der Kanton und/oder die Gemeinde das Projekt mitfinanziert. Gemäss AG müssen Beiträge zudem auch nichtgewinnorientierten privaten Anbietenden zugute kommen können. Die FDP und das Centre patronal* wollen alle juristische Personen oder Privatpersonen einbinden.

Betreffend Projekte mit Innovationscharakter sprechen sich BS und ARDIPE dafür aus, dass

auch pädagogisch oder strukturell innovative Projekte mit Bundesmitteln unterstützt werden können. Für den Schweizerischen Städteverband muss die Unterstützung auch für innovative Projekte möglich sein, mit denen die Qualität des Angebots an familienergänzender Kinderbetreuung ausgebaut wird. SG verlangt, dass der Begriff der Innovation präzisiert wird und Kriterien dafür festgelegt werden. ZH betont ebenfalls, dass diesen Projekten ein klarer Rahmen zu geben ist, zumindest auf Verordnungsebene mittels einer Auflistung von möglichen Projekten oder erwünschten Innovationszielen, an dem sich die Gesuchstellenden orientieren können. Zudem sei ausdrücklich festzuhalten, dass mit diesen Projekten die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen angestrebt werden muss.

Art. 4 Verfügbare Mittel Abs. 2bis Der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband und Travail.Suisse

sprechen sich für eine Erhöhung der Fördermittel für Projekte mit Innovationscharakter aus, welche auf 15 % des Verpflichtungskredits begrenzt ist. Die beiden erstgenannten Verbände begründen ihre Ansicht damit, dass die Gemeinden und Städte durch den Ausbau des Betreuungsangebots finanziell stärker belastet sind und daher grosses Interesse an der Entwicklung neuer kostengünstiger Modelle

haben. Der Schweizerische Gemeindeverband schlägt 25 % vor, der Schweizerische

Städteverband zum Beispiel 30 % und Travail.Suisse 20 %. Aus Sicht der CVP dürfen in keinem Fall mehr als die vorgeschlagenen 15 % des neuen Verpflichtungskredits für Projekte mit Innovationscharakter ausgegeben werden, da es das primäre Ziel sein müsse, effektiv neue Betreuungsplätze zu schaffen und nicht Projekte mit unsicherer Wirkung zu unterstützen.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen Abs. 1

NE verlangt, dass die Pauschalen für neue Betreuungsplätze erhöht werden. Als Grund werden die neuen Anforderungen angegeben, die im Entwurf der Totalrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) enthalten sind und zusätzliche Betriebskosten verursachen.

Abs. 2

Damit der Innovationscharakter wirklich zum Zug kommt, plädiert Travail.Suisse für eine Ausweitung der Projektkostenbeteiligung auf 50 % in begründeten Fällen.