Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/28: Teilrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und der Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI) · 6 Seiten
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Entwurf Anhörung November 2009
Absatz 3 regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildungstitel nach Absatz 1 Buchstabe a-f. Im Gegensatz zu den labormedizinischen Weiterbildungstiteln nach Absatz 1 Buchstabe a-e (Anerkennung der Gleichwertigkeit wie bis anhin beim Departement), ist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Schwerpunkts Molekularpathologie die FMH3 zuständig. Die FMH stellt zwar keine Anerkennung aus, sondern erteilt den Schwerpunkt, wenn die Gesuchstellerin resp. der Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllt.
Aus Gründen, die unter Ziffer 2.4 erläutert werden, wird auf eine Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse nach Buchstabe g durch das EDI verzichtet. Die Anerkennung der Hochschuldiplome in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie (Bst. h) ist im Medizinalberufegesetz geregelt, weshalb hier kein spezialgesetzlicher Anerkennungsweg über das EDI nötig ist (vgl. Ziff. 2.4).
Wenn eine Person mit einem ausländischen Weiterbildungstitel oder einem ausländischen Studienabschluss eine Laborleitungsfunktion übernimmt, ohne dass ihr Titel resp. Diplom bereits anerkannt worden ist, kann das Laboratorium eine befristete Bewilligung erhalten, die bis zum Entscheid über die Gleichwertigkeit des Titels oder des Diploms gültig ist (Abs. 3bis).
2.4 Artikel 7 Qualifikation des Laborpersonals
Das Berufsbildungsgesetz4 und das Medizinalberufegesetz5 bieten bereits heute eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der hier relevanten ausländischen Diplome. Eine zusätzliche Anerkennung für diese Berufsdiplome durch das EDI ist somit hinfällig. Daher wird Artikel 7 vollständig überarbeitet.
Die folgende Tabelle zeigt die für die genannten Berufe relevante Gesetzgebung und die für die Anerkennung ausländischer Titel zuständige Behörde:
Gesetz, das die Für die Anerkennung zuständige Beruf Anerkennung regelt Stelle
Schweizerisches Rotes Kreuz Biomedizinische/r Analytiker/in HF Berufsbildungsgesetz
(SRK)
Bundesamt für Berufsbildung und Laborant/in EFZ Biologie Berufsbildungsgesetz
Technologie (BBT)
Ärztin, Arzt
Tierärztin, Tierarzt Medizinalberufekommission
Medizinalberufegesetz
Zahnärztin, Zahnarzt (MEBEKO)
Apotheker/in
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen6 am 1. April 2005 wurde die bisherige Bezeichnung "dipl. med. Laborantin" durch "diplomierte Biomedizinische Analytikerin HF" ersetzt. Alle Personen mit einem vom SRK anerkannten Diplom (kantonaler Bildungsabschluss) sind berechtigt diesen neuen Titel zu führen (Art. 23 Abs. 4 der EVD-Verordnung). Aufgrund dieser Regelung ist der bisherige Absatz 1 Buchstabe a obsolet. Die bisherigen Buchstaben b und c können zusammengefasst werden.
3 http://www.fmh.ch
4 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, SR 412.10
5 SR 811.11
6 Vom 11. März 2005, SR 412.101.61
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