Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/28: Teilrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und der Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI) · 6 Seiten

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Entwurf Anhörung November 2009

Der neue Buchstabe a umfasst nun sämtliche relevanten Ausbildungen, die durch das Berufsbildungsgesetz geregelt werden (Biomedizinische/r Analytiker/in und Laborant/in EFZ).

Buchstabe b präzisiert und erweitert den Inhalt des bisherigen Buchstaben d (naturwissenschaftliche Studienabschlüsse). Dabei werden neu auch Personen mit einem Diplom einer schweizerischen Fachhochschule resp. einem nach dem Fachhochschulgesetz7 anerkannten Diplom im Bereich der Biologie und Chemie als qualifiziertes Laborpersonal berücksichtigt. Für die Umschreibung der inländischen Hochschulen, deren Studienabschlüsse berücksichtigt werden, wird auf Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes8 verwiesen. Dieser umfasst die universitären Hochschulen (kantonale Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen [ETH] sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und die Fachhochschulen.

Buchstabe c enthält neu den Inhalt des bisherigen Buchstaben e.

Für die Anerkennung von ausländischen Biologie- und Chemie-Diplomen bestehen keine einheitlichen gesetzlichen Grundlagen. Die Studiengänge im In- und Ausland sind sehr heterogen. Dies führt dazu, dass ausländische Diplome oft nicht mit denjenigen aus der Schweiz verglichen werden können. Eine Anerkennung von ausländischen Biologie- und Chemie-Diplomen ist daher nicht zweckmässig und garantiert die Qualität der durchgeführten genetischen Untersuchungen nicht zwingend. Deshalb wird auf ein Anerkennungsverfahren durch das EDI verzichtet. Die Voraussetzung für die Qualifikation einer Person mit einem ausländischen Diplom ist der Nachweis, dass das Diplom an einer staatlich anerkannten oder akkreditierten Hochschule erworben wurde. Die nationale Informationsstelle für Anerkennungsfragen der Schweizerischen Rektorenkonferenz (Swiss ENIC)9 stellt entsprechende Bestätigungen aus.

Aufgrund der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Anerkennung von Laborantinnen und Laboranten (Bst. a) und von Medizinalberufediplomen (Bst. c) sowie der Berücksichtigung der Tätigkeit der Swiss ENIC betreffend ausländische naturwissenschaftliche Diplome (Bst. b) wird das EDI von der Anerkennungsaufgabe im Bereich des Laborpersonals befreit (Aufhebung von Art. 7 Abs. 2).

Im Rahmen der Ausarbeitung der Revision wurde diskutiert, ob die Berufserfahrung resp. die Dauer der bisherigen Anstellung in einem Labor als Kriterium für die Qualifikation des Laborpersonals zu berücksichtigt werden sollte. Dies erscheint unter dem Strich nicht notwendig, weil nur sehr wenige Laboratorien die Anforderungen an das Laborpersonal zur Zeit der Bewilligungserteilung nicht erfüllt haben. Nach erfolgter Anerkennung des Laborpersonals werden diese Laboratorien die Voraussetzungen nach Artikel 7 voraussichtlich erfüllen. Zudem ist davon auszugehen, dass das Verhältnis von nicht qualifiziertem zu qualifiziertem Personal laufend abnehmen wird, da immer mehr Personen eine Ausbildung nach Artikel 7 abschliessen werden.

2.5 Artikel 11 Absatz 1bis und Absatz 1ter Sachlicher Umfang der Bewilligung

Bei Artikel 11 Absatz 1bishandelt es sich um die überarbeitete Version des bisherigen Artikel 6 Absatz 4 (vgl. Ziff. 2.3).

Nach der bisherigen Regelung können Laboratorien mit einer Laborleitung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ausnahmsweise dennoch bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie ausschliesslich Untersuchungen durchführen, die von keinem bewilligten Labor mit qualifizierter Laborleitung durchgeführt werden ("seltene Untersuchungen"). Diese Regelung ermöglicht es beispielsweise einem Forschungslabor ohne Laborleitung mit Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a-f, einen selbst entwickelten Test anzubieten, der aufgrund der seltenen Durchführung keine Anwendung in der Routinediagnostik findet. Zudem erlaubt der Artikel die Sicherstellung der

7 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen, SR 414.71

8Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (SR 414.20)

9 http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html

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