Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das aus dem Jahre 1983 stammende Forschungsgesetz3 (FG) hat in all den Jahren zwar verschiedentlich im Rahmen von Teilrevisionen gewisse Anpassungen und Ergänzungen erfahren, bildete ansonsten aber während nunmehr gut 25 Jahren eine solide und klare Rechtsgrundlage für die Forschungsförderung des Bundes. Eine sachlich bedeutendere Teilrevision erfolgte kürzlich mit der gesetzlichen Abstützung der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im Forschungsgesetz, neu: Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG (s. Kap. 1.4.2). Trotz der insgesamt hohen „Stabilität“ des geltenden FG, haben die erwähnten Teilrevisionen Spuren hinterlassen: terminologische Ungenauigkeiten, sachliche Inkohärenzen, Wiederholungen und auch zwischenzeitlich klar überholte Regulierungen beispielsweise im Bereich der Planung – Spuren, die heute seine Lesbarkeit deutlich erschweren. Gestützt auf entsprechende parlamentarische Vorstösse hat der Bundesrat deswegen mehrmals eine Totalrevision des FIFG in Aussicht gestellt und schliesslich in die aktuelle Legislaturplanung integriert.

Zum weiteren Kontext der vorliegenden Totalrevision des FIFG gehört auch die vom Bundesrat am 29. Mai 2009 an die Eidgenössischen Räte überwiesene Botschaft zum neuen HFKG, mit welchem eine umfassende neue Rechtsgrundlage für die Hochschulförderung und die Koordination im Hochschulbereich angestrebt wird. Wie einleitend vermerkt, setzt der vorliegende Entwurf zur Totalrevision des FIFG die an die Räte überwiesene Fassung des HFKG voraus. Die vorliegende Totalrevision des FIFG geht von den Aufgaben des Bundes im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nach Artikel 64 BV aus und ist inhaltlich von der HFKG-Vorlage weitgehend unabhängig. Die sachlichen und formalen Zusammenhänge sind beschränkt und klar identifizierbar. Da die Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG zeitlich gestaffelt erst nach den Entscheiden der Räte zum neuen HFKG erfolgen wird, können allfällige, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum HFKG eingebrachte Änderungen an der HFKG-Vorlage, soweit diese für das FIFG von Bedeutung sein würden, in der Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG noch vollumfänglich berücksichtigt werden.

3 SR 420.1