Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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der „Gesamtplanung“ der 80er Jahre geprägte Konzept, hat in den letzten Jahrzehnten generell an Attraktivität verloren und hat sich zudem betreffend der langfristigen, über die Beitragsperioden hinausreichenden „Ziele“ in der Praxis auch nicht mehr bewährt. Die vorliegende Revision verfolgt eine Vereinfachung und gleichzeitig eine erhöhte Effizienz bei den notwendigen Planungsmassnahmen.

- Klärung und Präzisierung der Informations- und Kontrollinstrumente: Die im FIFG

verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt, bedürfen aber der Ergänzung und Präzisierung. Die Revision verfolgt hier das Ziel der erhöhten Transparenz sowohl bezüglich der Fördertätigkeit der Organe wie bezüglich der Information über die Resultate der durch Bundesmittel geförderten Projekte. Die Vorlage berücksichtigt damit auch Anliegen, wie sie kürzlich seitens des Parlamentes bei der Beratung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes vorgetragen wurden.

- Abstimmung mit dem neuen HFKG: Mit der vom Bundesrat an das Eidgenössi-

sche Parlament überwiesenen Gesetzesbotschaft zum Entwurf zum HFKG5 ergibt sich für das FIFG weiterer Anpassungsbedarf. Dabei handelt es sich einerseits um rein terminologische Formalanpassungen (z.B. Name des Gesetzes und der Organe), andererseits aber auch um sachliche Abstimmungen hinsichtlich der Koordination zwischen hochschulpolitischen und forschungspolitischen Fördermassnahmen.

1.3 Struktur des Gesetzes

Das FIFG stellt ein einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz mit insgesamt geringer Regulierungsdichte dar. Dies widerspiegelt sich auch in seinem leicht lesbaren Aufbau. Wie eingangs vermerkt, soll die Totalrevision diesen Charakter des FIFG beibehalten. Entsprechend folgt das totalrevidierte FIFG weiterhin einem einfachen Aufbau (siehe Schema):

Insgesamt sechs Kapitel, mit den folgenden vier Hauptkapiteln:

1. Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“

2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“ (mit acht Abschnitten)

3. Kapitel „Koordination und Planung “ (mit drei Abschnitten).

4. Kapitel „Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane“

Wie bisher liegt der Schwerpunkt (mit insgesamt 30 Artikeln) im 2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“, in welchem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Forschungsorgane geregelt sind. Bezüglich des Aufbaus erfährt mit der Totalrevision nur dieses 2. Kapitel „Förderung der Forschung und Innovation“ Änderungen:

a. ein Abschnitt „Aufgaben des Bundes“, der materiell das geltende Recht in einem eigenen Abschnitt zusammenfasst und gleichzeitig eine Übersicht über die nachfolgenden Abschnitte bietet;

5 BBl 2009 4561