Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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1.4 Auswirkungen der Gesetzesrevision
1.4.1 Auswirkungen auf den Bund
a) Finanzielle Auswirkungen
Mit dem totalrevidierten Forschung- und Innovationsförderungsgesetz sollen, wie bis anhin, die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Ausgaben des Bundes für die Forschungs- und Innovationsförderung sachlich und rechtlich zu begründen und überprüfen zu können. Die zur Forschungs- und Innovationsförderung benötigten Mittel selbst werden nicht mit dem FIFG festgelegt. Die entsprechenden Kredite legt der Bundesrat den Eidgenössischen Räten periodisch im Rahmen der BFI-Botschaft und (bei Bedarf) anderer spezifischer Botschaften zur Bewilligung vor. Mit der vorgelegten Totalrevision des FIFG werden somit die grundsätzlichen Beitragsberechtigungen namentlich der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI gesetzlich verankert, aber es werden weiterhin keine Beiträge oder Beitragssätze festgelegt.
b) Personelle Auswirkungen
Durch die Totalrevision ergeben sich für den Bund keine personellen Mehrkosten.
1.4.2 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 23. Januar 20086 über die Legislaturplanung 2007-2011 und im dazugehörigen Bundesbeschluss vom 18. September 20087 angekündigt. Mit der vorgezogenen Teilrevision des Forschungsgesetzes erfolgte bereits die Einführung von neuen Bestimmungen zur Innovationsförderung, namentlich die Ausgestaltung der KTI als verwaltungsunabhängige Behördenkommission. In den letzten Jahren hatte sich die KTI erfolgreich zu einer wichtigen Anlaufstelle für innovative Unternehmen, insbesondere für KMU entwickelt. Ihre bisherige Rechtsgrundlage, das ehemalige Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, orientierte sich an der Vorgabe von Artikel 100 BV für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung und war für die heutigen Aktivitäten der KTI nicht mehr angemessen. Mit der Revision vom 21. Mai 2006 der BV wurde in Artikel 64 Absatz 1 BV neben der Forschungsförderung neu auch die Innovationsförderung explizit verankert. Damit war die Möglichkeit geschaffen, die von mehreren parlamentarischen Vorstössen geforderte und als dringlich eingestufte Verankerung der einschlägigen Bestimmungen im Forschungsgesetz mit einer Teilrevision vorzuziehen.
6 BBl 2008 786 819
7 BBl 2008 8544