Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Dieser Grundsatz bezieht sich auf die autonome Koordinationsverantwortung der Forschungsorgane. Gemäss diesem Grundsatz soll der Bundesrat auch weiterhin nur dann Zusatzmassnahmen ergreifen, wenn die entsprechende Selbstkoordination unzureichend ist oder Lücken aufweist. Durch die besondere Zuständigkeit des Bundes bezüglich der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung besteht aber für eine kohärente Gesamtpolitik ein zusätzlicher, von der Selbstkoordination der Forschungsorgane (z.B SNF, KTI) unterschiedlicher Koordinations- und Abstimmungsbedarf. Diesem Umstand wird mit zwei neuen Grundsätzen Rechnung getragen.

Der neue Grundsatz nach Absatz 3 besagt, dass, einerseits die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation und andererseits die Förderpolitik des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit periodisch oder nach Bedarf hinsichtlich der Koordination mit den Interessen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz überprüft werden muss. Die gesetzliche Verankerung in Form eines Grundsatzes bleibt hinsichtlich der Instrumente und Verfahren offen, weil die komplexe Sachmaterie in diesem Bereich ein flexibles, bedarfsorientiertes Handeln notwendig macht.

Ein weiterer neuer Grundsatz wurde in Absatz 4 eingefügt. Der Bundesrat soll die erforderlichen Massnahmen treffen, um namentlich hinsichtlich von kostenintensiven Forschungsinfrastrukturen eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich (Bst. a) sowie der hochschulpolitischen Planung in den besonders kostenintensiven Bereichen nach Artikel 63a BV (Bst. b) sicherzustellen. Angesichts der Komplexität der Situation und der Vielfalt der involvierten Parteien wird diese Aufgabe in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen Grundsatzes bleibt auch hier hinsichtlich der Instrumente und Verfahren absichtlich offen, d.h. nicht gesetzlich fixierte Planungsverfahren, sondern die bedarfsorientierte Sachabstimmung steht im Vordergrund.

Art. 38 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes

Für die spezifischen Belange der Ressortforschung setzt der Bundesrat einen permanenten interdepartementalen Koordinationsausschuss ein (Abs. 1). Die Steuerungskompetenz bleibt bei den federführenden Fachämtern.

Gemäss Absatz 2 wird das Verfahren zur Einsetzung der Mitglieder des Koordinationsausschusses vom Bundesrat festgelegt.

Der Koordinationsausschuss soll gemäss Absatz 3 insbesondere die folgenden zentralen Aufgaben wahrnehmen: Koordination des Vorgehens beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 41 Absatz 3 E-FIFG sowie das Erlassen von Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung.

Bei Bedarf kann der Bundesrat dem Koordinationsausschuss noch weiter Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen (Abs. 4).