Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Anpassung der MiVo-HF / 10.12.2009
2 Änderungen der Verordnung
Titel
Bisher existiert keine Abkürzung für die Verordnung. Es wird neu die Abkürzung "MiVo-HF" eingeführt.
Artikel 1, Absatz 2 Buchstabe g.
Der Bereich "Künste und Gestaltung" wird mit dem Begriff "Design" ergänzt. Dies ermöglicht die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Medien sowie die damit verbundenen neuen Arbeitsfelder wie beispielsweise Produktdesign oder Webdesign.
Artikel 1, Absatz 2 Buchstabe h.
Die geltende Verordnung aus dem Jahr 2005 berücksichtigt Bildungsgänge aus den Bereichen Verkehr und Transport noch nicht. Organisationen der Arbeitswelt (skyguide, Aerosuisse) haben Bedürfnisse hinsichtlich eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge angemeldet.
Deshalb wird ein neuer Bereich "Verkehr und Transport" eingeführt, damit auch dieser Branche die höhere Berufsbildung, insbesondere die Bildungsgänge höherer Fachschulen, als Ausbildungsweg zur Verfügung steht.
Artikel 7, Absatz 1 Buchstabe b.
Der Buchstabe b. wird aufgehoben, da dieser in einem gewissen Widerspruch zu Artikel 15 steht. Die zu vergebenden geschützten Titel für die einzelnen Bildungsgänge sind, wie dies schon bis anhin gehandhabt wurde, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit in den Anhängen der Verordnung zu regeln.
Artikel 15, Absatz 2 und 3
Die geltende Verordnung schreibt im Abschnitt 6 (Diplom und Titel) vor, dass sowohl die Titel der Bildungsgänge als auch die der Nachdiplomstudien in den Anhängen geregelt werden. Damit das System flexibler und schneller auf Veränderungen reagieren kann, sollen in den Anhängen der Verordnung nur die Bildungsgänge erwähnt werden. Die Nachdiplomstudien mit den jeweiligen Titeln werden neu in einem separaten Verzeichnis aufgeführt und im Internet publiziert. Dies entspricht der heutigen Praxis. Aktuell existieren rund 20 anerkannte Nachdiplomstudiengänge. Für weitere 50 laufen zurzeit die Anerkennungsverfahren.
Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass aus Gründen des Titelschutzes die Titel der Nachdiplomstudien in den Anhängen der Verordnung zu erwähnen sind. Denn nach Artikel 36 BBG geniessen nur diejenigen Titel einen Schutz, die gemäss den entsprechenden Vorschriften getragen werden dürfen. Daraus wurde ursprünglich gefolgert, dass die Titel der Nachdiplomstudien in den Anhängen festzulegen sind. Ein im Auftrag des BBT von Prof. Dr. iur. Paul Richli erstelltes Rechtsgutachten zur Anerkennungsregelung für Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen vom 10. September 2008 kommt nun zu einer differenzierteren Schlussfolgerung.
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Regelung bezüglich Titelschutz der Nachdiplomstudien höherer Fachschulen aufgrund des in Artikel 29 Absatz 3 BBG eingeräumten Spielraums analog wie bei den Nachdiplomstudien der Fachhochschulen erfolgen könne. Denn es gebe kein Gebot zur paral-