Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 9 Seiten

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Erläuterungen zur Anpassung der MiVo-HF / 10.12.2009

3.8 Anhang 8: Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport

Ziffer 1

Die Bedürfnisse der Verkehrs- und Transportbranche rechtfertigen die Einführung des Bereichs "Verkehr und Transport" mit den drei Fachrichtungen "Flugsicherung", "Flugverkehrsleitung" und "Verkehrspilotin und Verkehrspilot" auf der Stufe höhere Fachschulen.

Für alle Fachrichtungen wird der Lehrplan durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigt. Nach erfolgreicher Ausbildung erhalten die Absolventinnen und Absolventen die entsprechende Lizenz des BAZL. Die Integration dieser Ausbildungen in die höhere Berufsbildung stellt ein Bedürfnis der Branche dar und verbessert die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit dieser Ausbildungen im Berufsbildungssystem.

 Die dipl. Flugsicherungsfachfrau HF bzw. der dipl. Flugsicherungsfachmann HF (HF Flugsiche-

rung) sorgt für die Aufbereitung aller relevanten Daten und Informationen (Verkehrsflüsse, Verkehrsaufkommen, Radardarstellung, Flugpläne, Luftraumbeschränkungen, Wetter etc.) zuhanden der Flugsicherungsdienste, Flugbetriebsunternehmen und Luftraumbenutzer.

 Die dipl. Flugverkehrsleiterin HF bzw. der dipl. Flugverkehrsleiter HF (HF Flugverkehrsleitung)

leitet und überwacht die Starts und Landungen sowie den Verkehr in einem zugewiesenen Luftraum. Sie bzw. er gibt den Piloten Anweisungen (Flughöhe, Geschwindigkeit, Kurs) und achtet darauf, dass die Mindestdistanzen zwischen den Flugzeugen gewahrt bleiben.

 Die dipl. Pilotin HF bzw. der dipl. Pilot HF (HF Verkehrspilotin und Verkehrspilot) kommt in der

Luftverkehrs-Industrie zum Einsatz. Die Aufgaben der Verkehrspilotin bzw. des Verkehrspiloten sind in der Flugoperation angesiedelt. Sie bzw. er ermöglicht durch ihre bzw. seine Tätigkeiten im Flugbetrieb den sicheren und ökonomischen Einsatz der Flugzeuge. Als Kommandantin bzw.

Kommandant trägt sie bzw. er die Verantwortung für das Flugzeug und seine Insassen.

Ziffer 2 (Zulassung)

Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in der Ziffer 2 die Zulassungsbedingungen zu den Bildungsgängen im Bereich Verkehr und Transport geregelt.

Ziffer 3 (Qualifikationsverfahren)

Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in der Ziffer 3 die Qualifikationsverfahren im Bereich Verkehr und Transport geregelt.

Ziffer 4

Analog zu den Anhängen 1 - 7 werden in Ziffer 4 die Bezeichnungen der geschützten Titel geregelt.