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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten
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916.307.1 Landwirtschaft
Verpackung ausserhalb des Etiketts gemäss Artikel 15 Absatz 1 FMV gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.
2Die obligatorischen Angaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.
3Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind die Angaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Ausgangsprodukte verwendet worden sind.
4Bei Mengen von höchstens 20 kg Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 16 FMV sowie nach den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a FMV und Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt
5Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g FMV sowie gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der vorliegenden Verordnung nur auf der äusseren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.
6Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die von Unternehmen der Primärproduktion an Betriebe des Tierproduktionssektors geliefert werden, unterstehen nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 16 FMV und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
7Das Bundesamt kann abweichende Bestimmungen in Bezug auf Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck auf dem Etikett angegeben wird.
8Die Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und g FMV sowie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.
Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung
1Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in diesem Kapitel enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.
2In den in Artikel 20 FMV genannten Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.