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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten

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916.307.1 Landwirtschaft

von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmen die Bestimmungen von Anhang 11..

2Futtermittelunternehmen müssen:

a. spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; und

b. Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

3Die Kriterien und spezifischen Zielvorgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b können vom Bundesamt festgelegt werden.

6. Kapitel Vollzug

Art. 20 Toleranzen, Probenahmen, Analysemethoden und Transport

1In Anhang 7 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses oder eines Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.

2Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richten sich nach den Vorschriften von Anhang 9.

3Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 20042 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verwendet werden.

Art. 21 Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien

1Die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) sind mit den in Anhang 5.1 beschriebenen Aufgaben betraut.

2Die von den NRL für Futtermittel vorzunehmenden Analysearten sind in Anhang 5.2 aufgelistet.

3Als NRL können Laboratorien benannt werden, welche:

a. den in den geltenden internationalen Normen genannten allgemeinen Kriterien für den Betrieb von Prüflaboratorien genügen und in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet zugelassen sind;

b. über die notwendigen Mitarbeitenden, Räumlichkeiten, Ausrüstungen und Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben jederzeit erfüllen zu können;

c. gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die im Bereich der Produktion, der Einfuhr oder des Inverkehrbringens von Produkten und Gütern tätig sind, ausreichende Vertraulichkeits-, Unbefangenheits- und Unab-

2 SR 916.441.22