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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken, nachstehend «Hilfsstoffe» genannt.
4Sie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die zur Durchfuhr oder ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.
5Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a. «Rückstände» einen oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft, im Trinkwasser oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschliesslich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte;
b. «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder künstlich hergestellt werden, einschliesslich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigung;
c. «Zubereitungen» Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Hilfsstoff bestimmt sind;
d. «bedenklicher Stoff» jeder Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die hinreicht, um die Gefahr einer solchen Wirkung hervorzurufen. Dazu gehören, jedoch nicht ausschliesslich, Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe gemäss Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe7 erfüllen und in dem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, aufgrund deren das Mittel als gefährlich im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 1999/45/EG8 anzusehen ist;
e. «Pflanzen» lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschliesslich Frischobst, Gemüse und Samen;
f. «Pflanzenerzeugnisse» aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ausgenommen Pflanzen;
7 ABl. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/9/EG der Kommission vom 4. Februar 2009, ABl. L 36 vom 5. Februar 2009, S. 15.
8 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1.