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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
Exposition zu ermitteln und die Bedingungen für die unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen;
w. «Inhaberin einer Bewilligung» jede natürliche oder juristische Person, die
Inhaberin einer Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels ist;
x. «beruflicher Verwender» berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2009/../EG14 zur Schaffung eines Aktionsrahmens der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden;
y. «geringfügige Verwendung» die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels
auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
1. mit geringer Verbreitung oder
2. mit grosser Verbreitung, wenn eine aussergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht;
z. «Gewächshaus» einen begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Raum
für die Erzeugung von Kulturpflanzen mit einer gewöhnlich transparenten Aussenhülle, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulässt und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindert. Im Sinne dieser Verordnung gelten auch geschlossene Räume für die Erzeugung von Pflanzen mit einer nicht transparenten Aussenhülle (zum Beispiel für die Erzeugung von Pilzen oder Chicorée) als Gewächshaus;
aa. «Behandlung nach der Ernte» die Behandlung von Pflanzen oder Pflanzen-
erzeugnissen nach der Ernte in einem isolierten Raum, wo ein Abfliessen nicht möglich ist, z. B. in einem Lager;
ab. «biologische Vielfalt» Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher
Herkunft, einschliesslich Land- und aquatischen Ökosystemen und die ökologischen Raumeinheiten, zu denen sie gehören; diese Variabilität kann die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme umfassen;
ac. «Zulassungsstelle» die Bundesstelle, die über die Zulassung von Pflanzen-
schutzmitteln entscheidet;
ad. «Werbung» ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln, die sich an andere Personen als an die Inhaberin der Bewilligung, die Person, die das Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, oder deren Vertreter richtet, durch gedruckte oder elektronische Medien;
ae. «Metabolit» jeden Metabolit oder jedes Abbauprodukt eines Wirkstoffs, Sa-
feners oder Synergisten, der/das entweder in Organismen oder in der Umwelt entsteht. Ein Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder über bestimmte toxikologische Eigenschaften
14 Vom Europäischen Parlament am 13. Januar 2009 angenommener Entwurf (P6_TA- PROV(2009)0010)