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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind;
o. «Mikroorganismen» zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einhei-
ten einschliesslich niederer Pilze und Viren, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
p. «Makroorganismen» Insekten, Milben und Nematoden;
q. «gentechnisch veränderte Organismen» Organismen, deren genetisches Ma-
terial im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt11 verändert wurde;
r. «gute Pflanzenschutzpraxis» eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Bewilligung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel;
s. «Gute Laborpraxis» eine Praxis gemäss Anhang I Nummer 2.1 der Richtli-
nie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung)12;
t. «gute experimentelle Praxis» eine Praxis gemäss den Leitlinien 181 und 152
der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO);
u. «Berichtschutz» das zeitlich begrenzte Recht des Eigentümers eines Ver-
suchs- oder Studienberichts zu verhindern, dass dieser Bericht zugunsten eines anderen Antragstellers verwendet wird; Unter «Berichtschutz» ist der Datenschutz im Sinne der Verordnung 2009/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln13 zu verstehen.
v. «Versuche und Studien» Untersuchungen oder Experimente, deren Zweck es
ist, die Eigenschaften und das Verhalten eines Wirkstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln zu ermitteln, Prognosen zur Exposition gegenüber Wirkstoffen und/oder deren relevanten Metaboliten abzugeben, Werte für unbedenkliche
11 ABl. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008, ABl. L 81 vom 20. März 2008, S. 45.
12 ABl. L 50 vom 20. Februar 2004, S. 44, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009, ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109.
13 Vom Europäischen Parlament am 13. Januar 2009 angenommener Entwurf (EP-PE_TC2- COD(2006)0136)