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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
g. «Schadorganismen» alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren
oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
h. «nichtchemische Methoden» alternative Methoden zur Verwendung chemi-
scher Pestizide für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2009/.../EG9 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;
i. «Inverkehrbringen» das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb
der Schweiz, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebietes der Schweiz ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
j. «Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels» einen Verwaltungsakt, mit dem
die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels bewilligt; Unter «Bewilligung» ist die Zulassung im Sinne der Verordnung 2009/...10 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu verstehen.
k. «Herstellerin» eine Person, die Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener,
Synergisten, Beistoffe oder Hilfsstoffe selbst herstellt oder einen Dritten damit beauftragt, diese für sie herzustellen, oder eine Person, die von der Herstellerin für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleinige Vertreterin benannt wurde;
l. «Zugangsbescheinigung» ein Originaldokument, mit dem die Eigentümerin
von Daten, die gemäss der vorliegenden Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die Zulassungsstelle für die Zwecke der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs, Synergisten oder Safeners zugunsten einer anderen Antragstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
m. «Umwelt» Wasser , Sedimente, Boden, Luft, Land sowie wild lebende Arten
von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und anderen lebenden Organismen;
n. «gefährdete Personengruppen» Personen, die bei der Beurteilung akuter und
chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind. Dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen, sowie Arbeitnehmer
9 Vom Europäischen Parlament am 13. Januar 2009 angenommener Entwurf (P6_TA- PROV(2009)0010)
10 Vom Europäischen Parlament am 13. Januar 2009 angenommener Entwurf (EP-PE_TC2- COD(2006)0136)