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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
verfügt, die als nicht annehmbar erachtet werden. Ein solcher Metabolit ist relevant für die Gesamtentscheidung über die Genehmigung oder für die Festlegung von Massnahmen zur Risikominderung;
af. «Verunreinigung» jeden Bestandteil ausser dem reinen Wirkstoff und/oder der reinen Variante, der/die sich im technischen Material befindet (auch durch den Herstellungsprozess oder den Abbau während der Lagerung entstanden).
2. Kapitel Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe
1. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen
Art. 4 Kriterien
1Ein Wirkstoff wird gemäss Anhang 2 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien in den Ziffern 2 und 3 jenes Anhangs Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 2–5 erfüllen.
2Bei der Bewertung des Wirkstoffs wird zunächst ermittelt, ob die Genehmigungskriterien nach Anhang II Ziffern 3.6.2–3.6.4 und Ziffer 3.7 der Verordnung 2009/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erfüllt sind. Sind diese Kriterien erfüllt, so wird anschliessend geprüft, ob die in Anhangs 2 Ziffer 2 und 3 festgelegten übrigen Genehmigungskriterien erfüllt sind.
3Die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln müssen nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)15 anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Messung solcher Effekte gibt – noch auf das Grundwasser haben.
b. Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
15 European Food Safety Agency, eingesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14.