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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
3Absatz 2 gilt nicht, wenn die Zulassungsstelle der betreffenden Person das Recht eingeräumt hat, bestimmte Experimente und Versuche durchzuführen, und die Bedingungen für die Durchführung dieser Experimente und Versuche festgelegt hat.
4Bei Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen , die gemäss FrSV32 bewilligungspflichtig sind, regelt die FrSV das Bewilligungsverfahren.
5Sind Versuche mit Makroorganismen vorgesehen, deren Bewilligungsverfahren sich nicht nach Absatz 4 richtet, so hört die Zulassungsstelle vor ihrem Entscheid das BAFU an.
Art. 42 Aufzeichnungspflicht
1Wer zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel ausbringt, muss folgende Aufzeichnungen führen:
a. Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels;
b. Angaben zur Kennzeichnung;
c. gelieferte Mengen;
d. Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel erhalten hat;
e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;
f. Angaben zu Anwendungsart, -ort und -zeit.
2Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
8. Abschnitt: Verkaufserlaubnis
Art. 43
1Ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel kann mit einer Verkaufserlaubnis unter dem Namen der Inhaberin der Verkaufserlaubnis und unter einem anderen Handelsnamen als demjenigen des bewilligten Pflanzenschutzmittels in Verkehr gebracht werden. Die Verkaufserlaubnis gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführten Anwendungen.
2Die Verkaufserlaubnis wird erteilt, wenn sich die Bewilligungsinhaberin damit einverstanden erklärt hat. Sie wird mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer versehen.
3Sie verfällt mit dem Erlöschen der Bewilligung oder mit dem Rückzug des Einverständnisses der Bewilligungsinhaberin. Die Bewilligungsinhaberin informiert die Zulassungsstelle über den Rückzug des Einverständnisses.