Vorlage

Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

916.161 Landwirtschaft

4Der Berichtschutz gilt ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel 50 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Erstbewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für dessen Beurteilung diese Daten gebraucht wurden.

5Dieser Zeitraum wird für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung für geringfügige Verwendungen gemäss Artikel 35 Absatz 1 – sofern diese Ausweitung nicht auf Extrapolation beruht – um drei Monate verlängert, wenn diese Bewilligung spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Erstbewilligung von deren Inhaberin beantragt wird. Der Gesamtzeitraum des Berichtschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten.

6Die gleichen Datenschutzregeln wie für die Erstbewilligung gelten auch für Versuchs- und Studienberichte, die von Dritten zum Zwecke der Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung für geringfügige Verwendungen gemäss Artikel 36 Absatz 1 vorgelegt werden.

7Absatz 1 gilt nicht

a. für Versuchs- und Studienberichte, für die der Antragsteller eine Zugangsbescheinigung vorgelegt hat; oder

b. wenn ein Berichtschutzzeitraum für die betreffenden Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel ausgelaufen ist.

8Berichtschutz gemäss der Absätze 1–6 wird nur dann gewährt, wenn die Erstantragstellerin zum Zeitpunkt der Vorlage des Dossiers Berichtschutz für Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten, Hilfsstoff und das Pflanzenschutzmittel beansprucht und für jeden Versuchs- oder Studienbericht die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d genannten Informationen sowie die Bestätigung vorgelegt hat, dass für den Versuchs- oder Studienbericht kein Berichtschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtschutzzeiträume nicht abgelaufen sind.

Art. 47 Berichtschutz im Falle einer Erneuerung oder Überprüfung

1Eine Studie ist auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigt wurde, ausser in den Fällen gemäss Artikel 46 Absatz 7 oder Artikel 50. Der Berichtschutzzeitraum beträgt 30 Monate. Artikel 46 Absatz 1–3 gilt mit entsprechenden Änderungen.

2Ist die Inhaberin einer Bewilligung nicht in der Lage, die für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigten Studien oder Versuchsberichte zu liefern, und wurden diese Daten von einem Dritten geliefert, wird die Bewilligung für das Inverkehrbringen entzogen und ein Jahr nach der für die Lieferung der Studien gesetzten Frist gültig. In diesem Zeitraum kann keine Ausweitung des Geltungsbereichs bewilligt werden.

3Die Zulassungsstelle kann 30 Monate nach der für die Lieferung der für die Erneuerung oder Überprüfung benötigten Daten gesetzten Fristunter Verwendung der gemäss Absatz 1 geschützten Berichte eine Bewilligung für einen Dritten erlassen.