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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
Art. 35 Ausweitung des Geltungsbereichs von Bewilligungen auf geringfü-
gige Verwendungen
1Mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stellen, landwirtschaftliche Berufsorganisationen oder berufliche Verwender können beantragen, dass der Geltungsbereich der Bewilligung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet wird, die darin noch nicht erfasst sind.
2Der Geltungsbereich der Bewilligung wird ausgeweitet, sofern
a. die vorgesehene Verwendung von geringfügigem Umfang ist;
b. die Bedingungen gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben b, d und e sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i erfüllt sind; und
c. die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen die Dokumentation und Informationen zur Unterstützung der Ausweitung der Verwendung vorgelegt haben, insbesondere Angaben zur Höhe der Rückstände und gegebenenfalls zur Risikobewertung für Verwender, Arbeitnehmer und anwesende Personen.
3Die Ausweitung kann in Form einer Änderung der bestehenden Bewilligung oder als getrennte Bewilligung erteilt werden.
4Hat die Zulassungsstelle die Absicht, eine Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung für eine geringfügige Verwendung auf Antrag gemäss Absatz 1 zu gewähren, so informiert sie die Bewilligungsinhaberin darüber. Ist die Bewilligungsinhaberin einverstanden mit der Ausweitung des Geltungsbereichs, wird eine entsprechende Verfügung erlassen und die Bewilligung angepasst. Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf geringfügige Verwendungen ist auf dem Etikett gesondert anzugeben.
Lehnt die Bewilligungsinhaberin ab, weitet die Zulassungsstelle die Verwendungsmöglichkeit des betroffenen Pflanzenschutzmittels anhand einer Allgemeinverfügung aus. Sie stellt sicher, dass die Verwender mittels der Liste gemäss Artikel 45 umfassend und detailliert über die Verwendungsvorschriften informiert werden.
Die Liste gemäss Artikel 45 oder gegebenenfalls das Etikett enthält einen Hinweis auf die Haftung der Person, die das Pflanzenschutzmittel verwendet, für mangelnde Wirksamkeit oder Phytotoxizität des Mittels, für das die geringfügige Verwendung gewährt wurde.
6Ausweitungen auf der Grundlage dieses Artikels sind gesondert zu kennzeichnen, und auf Haftungseinschränkungen ist gesondert hinzuweisen.
7Die Antragstellerin gemäss Absatz 1 kann auch die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels für geringfügige Verwendungen beantragen, die in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt sind, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen, sofern das betreffende Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.
8Die Zulassungsstelle erstellt eine Liste geringfügiger Verwendungen, die sie regelmässig aktualisiert.