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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

a. Name bzw. Firmenname der Inhaberin der Bewilligung und Zulassungsnummer;

b. Handelsname des Pflanzenschutzmittels;

c. Art der Zubereitung;

d. Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;

e. die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäss der Richtlinie 1999/45/EG;

f. Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel bewilligt ist;

g. die Gründe für den Entzug einer Bewilligung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;

h. die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäss Artikel 35 Absatz 8.

2Die Informationen gemäss Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.

3Die Zulassungsstelle kann für die Pflanzenschutzmittel eine zusammenfassende Darstellung ihrer Anwendungen und sonstiger Eigenschaften veröffentlichen. Die Darstellung darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

4Sie informiert in Zusammenarbeit mit den eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten die zuständigen kantonalen Behörden über Neuerungen betreffend Zulassungen sowie über Eigenschaften und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

4. Kapitel Berichte früherer Anträge und Dauer des Berichtschutzes

Art. 46 Berichtschutz

1Versuchs- und Studienberichte unterliegen dem Berichtschutz nach Massgabe dieses Artikels.

2Dieser Schutz gilt für Versuchs- und Studienberichte zu dem Wirkstoff, Safener oder Synergisten, Hilfsstoff und dem Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 7 Absatz 2, die eine Antragstellerin mit einem Antrag auf Bewilligung gemäss dieser Verordnung vorlegt (nachstehend «Erstantragstellerin» genannt), sofern diese Versuche und Studien

a. notwendig waren für die Bewilligung oder die Änderung einer Bewilligung im Hinblick auf die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze, und

b. mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

3Ist ein Bericht geschützt, so darf die Zulassungsstelle ihn ausser in Fällen gemäss Absatz 7 dieses Artikels oder Artikel 50 nicht zum Nutzen einer anderen Antragstellerin für Bewilligungen für Pflanzenschutzmittel, Safener oder Synergisten und Hilfsstoffe verwenden.