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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
3Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen eingeführt werden.
6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Notfallsituation
Art. 40
1Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung abweichend vom 2.–4. Abschnitt bewilligen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist.
2Sie kann ein Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e und i sowie, sofern es sich um Organismen handelt, Absatz 8 Buchstabe b als erfüllt erachtet; bei der Beurteilung stützt sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.
3Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.
4Die Zulassungsstelle erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.
5Die Bewilligung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.
6Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die Zulassung zur Bewältigung von Notfallsituationen.
7. Abschnitt: Forschung und Entwicklung
Art. 41 Forschung und Entwicklung
1Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht bewilligtes Pflanzenschutzmittel in die Umwelt freigesetzt wird oder es zu einer unzulässigen Verwendung eines Pflanzenschutzmittels kommt, können durchgeführt werden, sofern die Zulassungsstelle die verfügbaren Daten beurteilt und eine Genehmigung für Versuchszwecke erteilt hat. In dieser Genehmigung können, sofern nicht bereits ein Grenzwert in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) festgelegt wurde, die zu verwendenden Mengen und das zu behandelnde Gebiet begrenzt werden; ausserdem können weitere Bedingungen festgelegt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, damit beispielsweise Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, nicht in die Lebensmittelkette gelangen können.
2Der Zulassungsstelle ist ein Antrag vorzulegen; beizufügen ist ein Dossier, das alle verfügbaren Daten zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt enthält.